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Landvolk

Corona-Hilfen sind zumeist nichts für Bauern

Landwirte können kaum auf die Corona-Hilfen zugreifen, weil die Voraussetzungen nicht passen. Das Landvolk Niedersachsen erklärt, wer antragsberechtigt ist.

Lesezeit: 3 Minuten

Der Ruf nach Berlin nach Hilfen in dieser Corona-Zeit wird seitens der Landwirte lauter. Doch nur unter bestimmten Umständen konnten bzw. können sie darauf zurückgreifen, bedauert der Bauernverband aus Niedersachsen.

Mittlerweile sind die Hilfsprogramme ausgelaufen, teilweise ist eine Antragstellung weiterhin möglich, aber es sind auch einige weitere Hilfsprogramme hinzugekommen. So können weiterhin Anträge zu folgenden Programmen gestellt werden:

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Bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zum Liquiditätssicherungsdarlehen und zum Bürgschaftsprogramm des Bundes für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank. Auch zum KFW-Sonderprogramm 2020, zu Bürgschaften der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (N-Bank) und zur 2. Phase der Überbrückungshilfe. Hier endet die Antragsfrist am 31. Januar 2021. Der Antrag ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei der N-Bank zu stellen.

Zwingende Voraussetzung für eine Antragsberechtigung ist der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs beim antragstellenden Unternehmen (nicht eines Betriebszweiges des Unternehmens, sondern des gesamten Unternehmens) von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020.

An dieser „Hürde“ werden nach Einschätzung des Landvolks die landwirtschaftlichen Betriebe in der Regel scheitern. Gewerbliche und rechtlich eigenständige Nebenbetriebe, wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés könnten hingegen zum Zuge kommen. Maßgeblich ist, dass das antragstellende Unternehmen am 29. Februar 2020 mindestens einen Angestellten gehabt haben muss.

Novemberhilfen

Neu hinzugekommen sind die beschlossenen Corona-„Novemberhilfen“. Eine Antragstellung ist seit dem 25. November möglich und wurde bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Antragsberechtigt sind alle Betriebe, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen ist.

Solche Betriebe mussten ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder 80 % Umsatzeinbußen durch die Maßnahmen erlitten haben, so das Landvolk weiter. Landwirtschaftliche Betriebe fallen eigentlich nicht in diese Kategorien, allenfalls gewerbliche, rechtlich selbständige Nebenbetriebe wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Hofcafés.

In Ausnahmefällen können jedoch auch landwirtschaftliche Betriebe als Antragsteller der Corona-„Novemberhilfe“ zum Zuge kommen, wenn sie neben ihrer landwirtschaftlichen Urproduktion weitere gewerbliche Betriebszweige, die rechtlich nicht eigenständig sind, betreiben.

Als „Mischbetriebe“ sind Unternehmen und Soloselbständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 % als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte als betroffen gelten. Als Beispiel wird hier ein Bauernhof genannt, der auch Ferienwohnungen (mit Gewerbeschein) betreibt, die rechtlich nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt sind (kein eigenständiges Unternehmen). Der Bauernhof ist antragsberechtigt, wenn die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen im Jahr 2019 mindestens 80 % des Gesamtumsatzes betragen. In der Praxis dürfte dieser Fall nicht allzu häufig vorkommen.

Aktuell versucht das Landvolk Niedersachsen gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband, aber auch mit dem niedersächsischen Landwirtschaftsministerium auf die Ausgestaltung der angekündigten „Überbrückungshilfen III“ entsprechend Einfluss zu nehmen, um hier zumindest eine Unterstützungsmaßnahme auch für die landwirtschaftliche Urproduktion auf den Weg zu bringen.

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