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Corona: Quarantäne-Regeln für ausländische Arbeitnehmer

Bei Einreise gelten für Saisonkräfte und dauerhaft beschäftigte Aushilfen unterschiedliche Quarantäneregeln.

Lesezeit: 2 Minuten

Grundsätzlich gilt für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland zurzeit eine 14-tägige Quarantänepflicht. Eine Ausnahme gilt für Saisonarbeitskräfte. Diese dürfen direkt auf dem Betrieb mit ihrer jeweiligen Gruppe arbeiten, wenn in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise am Ort ihrer Unterbringung und Tätigkeit gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden.

Für dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer, die beispielsweise aus dem Osterurlaub nach Deutschland zurückkehren, gilt jedoch gemäß den entsprechenden Landesverordnungen die allgemeine Quarantänepflicht. Sie müssen also nach Einreise eine strenge häusliche Quarantäne einhalten und dürfen nicht arbeiten.

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In diesem Zusammenhang weisen Arbeitgeberverbände darauf hin, dass diese Mitarbeiter während der angeordneten Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Dabei hätten Arbeitgeber nach §56-58 des Infektionsschutzgesetzes jedoch Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die zuständige Behörde. Dieser Anspruch müsse innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.

Soll in Ausnahmen eine sofortige Arbeitsaufnahme erfolgen, müsse dies bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Denn in begründeten Einzelfällen könne die Behörde auf Antrag weitere Befreiungen von der häuslichen Quarantäne erteilen. Nach Angaben der Arbeitgeberverbände könnte eine Begründung beispielsweise sein, dass ein aus dem Heimurlaub zurückkehrender Arbeitnehmer gerade eine 14-tägige häusliche Quarantäne in Polen absolviert hat oder dass er in die besonderen gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung für Saisonkräfte einbezogen wird.

Für alle einreisenden Arbeitskräfte gilt: Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1.

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