Darauf achten bei kurzfristiger Beschäftigung von Erntehelfern
Um Erntehelfer kurzfristig zu beschäftigen, müssen die maximalen Einsatzzeiten von drei bzw. fünf Monaten eingehalten werden. Wie Sie dabei in diesem Jahr rechnen müssen, erklärt Marion von Chamier.
Für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte ist die Einsatzzeit pro Kalenderjahr begrenzt. Diese liegt normalerweise bei drei Monaten bzw. 70 Tagen, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 aktuell bei fünf Monaten bzw. 115 Tagen. Dadurch ergeben sich folgende Fallkonstellationen:
Der einfachste Fall ist, wenn eine Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober max. fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet ist. Eine solche Beschäftigungen ist kurzfristig, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. Berufsmäßigkeit) eingehalten werden.
Hat die Beschäftigung im Zeitraum bis zum 29. Februar begonnen und dauert darüber hinaus an, galt zu Beginn der Beschäftigung der 3-Monatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage). Ab dem 1. März gilt jedoch der 5-Monatzeitraum (bzw. 115 Kalendertage), wobei Vorbeschäftigungen mit einzurechnen sind. Das bedeutet, dass ein Betrieb, der eine Aushilfe schon Anfang des Jahres für drei Monate befristet eingestellt hatte, diese nun auch darüber kurzfristig beschäftigen kann.
Worauf Sie dabei achten müssen, zeigt folgendes Beispiel: Ein Gartenbaubetrieb hat mit einer rumänischen Aushilfe im Januar einen Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung vom 29.01 bis zum 28.04.2020 abgeschlossen. Aufgrund der neuen 5-Monatgrenze können Betrieb und Aushilfe diesen Vertrag nun um zwei Monate bis zum 28.06. verlängern. Dafür müssen beide einen neuen, entsprechend befristeten Vertrag abschließen. Dieser müsste im vorliegenden Fall noch vor dem 28.04. unterschrieben werden, damit eine wirksame Befristung vorliegt. Ein Unterschriftsdatum nach dem 27.04 würde zur Unwirksamkeit der Befristung und im Falle der Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen.
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet ist. Vorbeschäftigungen sind dabei zu berücksichtigen. Zum 1. November gilt dann wieder die alte Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Kalendertagen. Zum Beispiel: Ein rumänischer Rentner beginnt am 1. Juli eine bis zum 30. November befristete Erntetätigkeit (insg. 5 Kalendermonate) mit fünf Tagen pro Wochen. Die Beschäftigung ist zunächst für die Monate Juli bis einschließlich Oktober kurzfristig. Ab dem 1. November gilt wieder die der 3-Monatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage), so dass ab diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. und Rechtsanwältin(Syndikusrechtsanwältin)
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Für kurzfristig beschäftigte Saisonkräfte ist die Einsatzzeit pro Kalenderjahr begrenzt. Diese liegt normalerweise bei drei Monaten bzw. 70 Tagen, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 aktuell bei fünf Monaten bzw. 115 Tagen. Dadurch ergeben sich folgende Fallkonstellationen:
Der einfachste Fall ist, wenn eine Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober max. fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet ist. Eine solche Beschäftigungen ist kurzfristig, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. Berufsmäßigkeit) eingehalten werden.
Hat die Beschäftigung im Zeitraum bis zum 29. Februar begonnen und dauert darüber hinaus an, galt zu Beginn der Beschäftigung der 3-Monatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage). Ab dem 1. März gilt jedoch der 5-Monatzeitraum (bzw. 115 Kalendertage), wobei Vorbeschäftigungen mit einzurechnen sind. Das bedeutet, dass ein Betrieb, der eine Aushilfe schon Anfang des Jahres für drei Monate befristet eingestellt hatte, diese nun auch darüber kurzfristig beschäftigen kann.
Worauf Sie dabei achten müssen, zeigt folgendes Beispiel: Ein Gartenbaubetrieb hat mit einer rumänischen Aushilfe im Januar einen Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung vom 29.01 bis zum 28.04.2020 abgeschlossen. Aufgrund der neuen 5-Monatgrenze können Betrieb und Aushilfe diesen Vertrag nun um zwei Monate bis zum 28.06. verlängern. Dafür müssen beide einen neuen, entsprechend befristeten Vertrag abschließen. Dieser müsste im vorliegenden Fall noch vor dem 28.04. unterschrieben werden, damit eine wirksame Befristung vorliegt. Ein Unterschriftsdatum nach dem 27.04 würde zur Unwirksamkeit der Befristung und im Falle der Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führen.
Eine Beschäftigung, die bis zum 31. Oktober beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate (bzw. 115 Kalendertage) befristet ist. Vorbeschäftigungen sind dabei zu berücksichtigen. Zum 1. November gilt dann wieder die alte Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Kalendertagen. Zum Beispiel: Ein rumänischer Rentner beginnt am 1. Juli eine bis zum 30. November befristete Erntetätigkeit (insg. 5 Kalendermonate) mit fünf Tagen pro Wochen. Die Beschäftigung ist zunächst für die Monate Juli bis einschließlich Oktober kurzfristig. Ab dem 1. November gilt wieder die der 3-Monatszeitraum (bzw. 70 Kalendertage), so dass ab diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Marion von Chamier, Geschäftsführerin des Arbeitgeberverbandes der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. und Rechtsanwältin(Syndikusrechtsanwältin)