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topplus +++ Kabinettsbeschluss zur GAP +++

Das kommt mit der neuen Agrarreform auf die Landwirtschaft zu

Die Bundesregierung hat sich auf die Bedingungen für die Agrarzahlungen in Deutschland bis 2027 festgelegt. Sie übernimmt die Beschlüsse der Länder zur Agrarreform und ergänzt sie in Nuancen.

Lesezeit: 5 Minuten

Das Bundeskabinett hat am Dienstagmorgen die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland verabschiedet. Damit ebnet die Bundesregierung den Weg für die Agrarzahlungen von 2023 bis 2027. Im Kern haben Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und Bundesumweltministerium (BMU) die Vereinbarungen der Länderagrarministerkonferenz von vor zwei Wochen zur Reform der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) in ihre Gesetzestexte übernommen und lediglich einige Lücken, die die Länder gelassen hatten, ausgefüllt.

Umschichtung beginnt 2022

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Ab 2023 werden die Direktzahlungen in steigendem Ausmaß an Umweltleistungen gebunden oder zu Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen umgewidmet. Bereits ab kommenden Jahr steigt dafür die Umschichtung von Direktzahlungen in die 2. Säule zu den Agrarumweltmaßnahmen von 6 auf 8%. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich die Umschichtung dann auf 10% und pro Jahr schrittweise weiter auf 15% im Jahr 2026. Dieses zusätzliche Geld in der 2. Säule soll für weitere Klima- und Umweltleistungen, für den Ökolandbau und für mehr Tierwohl genutzt werden.

Katalog an Öko-Regelungen wächst

Zudem fließen von den Direktzahlungen ab 2023 rund 25% der Mittel in die neuen Öko-Regelungen (Eco-Schemes). Den Katalog an Maßnahmen, aus denen Landwirte und Landwirtinnen für den Erhalt von Zahlungen wählen sollen, haben BMEL und BMU in ihren Verhandlungen erweitert. Danach sollen über die Öko-Regelungen

  • Grünland Extensivierungen, die auf bestimmte Zielarten ausgerichtet sind,
  • ein vollständiger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel für bestimmte Kulturen und
  • Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

honoriert werden können. Bisher hatte das BMEL schon folgende Öko-Regelungen vorgesehen:

  • Erhöhung des Umfangs der nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente über 3% der Fläche hinaus
  • Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
  • Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens 5 Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10% der Fläche
  • Extensivierung von Dauergrünland: weniger Mahd, Düngung oder Weidenutzung
  • Erhalt von Agroforstsystemen auf Ackerland

Nachjustierung 2024 möglich

Ob das Geld dann pauschal pro Betrieb oder je Maßnahme gezahlt werden soll, muss allerdings noch eine dafür notwendige Verordnung, die das BMEL gerade erarbeitet, klären. In einer Übergangsphase von 2023 bis 2024 hält sich die Bundesregierung die Möglichkeit offen, dass Geld aus den Öko-Regelungen wieder in die Basisprämie oder ab einem Schwellenwert von 66 Mio. € in die Agrarumweltmaßnahmen in die 2. Säule umzuschichten. Ob der Mechanismus in Kraft tritt, hängt davon ab, wie stark die Landwirtinnen und Landwirte die neuen Öko-Regelungen nachfragen werden. Sollten diese deren Budget sogar mehr als ausreizen, soll dafür die Basisprämie um weitere 10% gekürzt werden können. Für das Jahr 2024 hat die Bundesregierung eine Evaluierung eingeplant, in der sie die Maßnahmen an die Nachfrage und die ersten Erfahrungen anpassen will.

3% Brache wird Voraussetzung für die Basisprämie

Die Basisprämie sinkt damit zunächst für die Betriebe auf ein Niveau von 140 bis 160 €/ha. Zudem müssen die Betriebe für den Erhalt der Basisprämie mindestens 3% ihrer Acker- und Dauerkulturfläche als nichtproduktive Fläche oder für Landschaftselemente frei halten. Für FFH- und Vogelschutzgebiete sowie in Mooren und Feuchtgebieten gilt künftig ein Umbruchverbot von Dauergrünland. Zahlungsansprüche verlieren ihre Bedeutung und sind keine Voraussetzung für die Basisprämie mehr.

Stichtagsregelung für Grünland

Durch eine neue Stichtagsregelung gibt es für ab dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland keinen Genehmigungsvorbehalt bezüglich einer eventuellen Umwandlung mehr. Mit der Aufnahme von Gewässerrandstreifen als Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie hat sich das BMU nicht durchsetzen können. Allerdings gibt es zu dem Thema auch noch Verhandlungen auf EU-Ebene im Trilog zwischen Kommission, Rat und Parlament.

Prämie für Schafe, Ziegen und Mutterkühe

Neu ist die Einführung einer Prämie für Weidetiere. Hier folgt die Bundesregierung den Länderagrarministern und veranschlagt dafür noch einmal 2% der Direktzahlungen. Mutterkuhalter, Schaf- und Ziegenhalter sollen danach eine Prämie pro Tier in Höhe von 30 € / Mutterschaf und Ziege sowie 60 € / Mutterkuh erhalten.

Umverteilung zu Gunsten von kleineren Strukturen

Auch bei der Umverteilung der Basisprämie zwischen den verschiedenen Agrarstrukturen in Deutschland akzeptiert die Bundesregierung den Kompromiss der Länder. Damit sollen kleine und mittlere Betriebe über eine Erweiterung der 1.-Hektare Regel gestärkt werden. Dafür werden 12% der Direktzahlungen vorgesehen. Alle Betriebe bekommen danach in zwei Schritten einen Zuschlag von 70€/ha für die ersten 40 ha und 40€/ha für die ersten 60 ha. Die ursprünglichen Konzepte einer Degression (Abschmelzung der Zahlungen) ab 330 ha sowie einer Kappung der Agrarzahlungen ab 60.000 oder 100.000 € sind damit vom Tisch.

Junglandwirteförderung von 70€/ha

Auf die Junglandwirteförderung hatte sich die Agrarministerkonferenz bereits im Februar geeinigt. Die Regelung hat nun auch die Bundesregierung übernommen. Junglandwirte (bis 40 Jahre) sollen in Zukunft mit 70 €/ha für bis zu 120 ha Nutzfläche gefördert werden. Das entspricht 2 % der Mittel der 1. Säule.

Abschließende Entscheidung bis zur Sommerpause

Nach den Entscheidungen der Bundesregierung und der Agrarministerkonferenz, gehen die Gesetzentwürfe nun in den Bundestag. Dieser soll darüber bis Juni beraten und vor der Sommerpause die Umsetzung der GAP-Reform in Deutschland beschließen. Für Mitte Mai erwartet die Bundesregierung die Einigung von EU-Kommission, Rat und Parlament auf den Rahmen für die EU-Agrarreform in den Trilog-Verhandlungen. Damit könnten dortige Änderungen etwa beim verpflichtenden Anteil der nichtproduktiven Flächen und der Möglichkeit der Anrechnung von Zwischenfrüchten oder der Aufnahme von Gewässerrandstreifen als Bedingung für die Basisprämie über den Bundestag noch Einzug in den deutschen Strategieplan finden.

Die Gesetzentwürfe im Wortlaut gibt es zum Nachlesen auf der Webseite des BMEL.

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