Um von den Vorteilen profitieren zu können, müssen Sie Ihre Notlage nachweisen. Was dazu notwendig ist, steht noch nicht fest. Vermutlich verlangen die Behörden Einsicht in Ihre Umsätze oder Sie müssen diesen gekündigte Verträge vorlegen. Außerdem gibt es für Vermieter und Verpächter einiges zu beachten.
Steuern: Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass fällige oder fällig werdende Steuern (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zinslos gestundet werden können. Auch die Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaft- sowie Gewerbesteuer sollen Sie senken dürfen. Zudem werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen. Darüber hinaus haben einige Bundesländer weitere Maßnahmen ergriffen. So können Sie in NRW einen Antrag auf eine zweimonatige Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung, die bis zum 10.04.2020 abgegeben werden müssten, beantragen. Andere Bundesländer werden sicherlich nachziehen.
Sie dürfen im Übrigen auch die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer auf Antrag zurückverlangen. Diese wird immer dann fällig, wenn Sie die Frist für die Abgabe der Voranmeldung um einen Monat verlängern wollen.
Betriebsprüfungen werden die Finanzämter zu Ende bringen und auch neue ansetzen, allerdings ohne persönlichen Kontakt.
Sie können außerdem eine Verlängerung der Abgabe für die Steuererklärung beantragen. Weisen Sie in diesem Fall das Finanzamt darauf hin, dass Landwirte zu den systemrelevanten Berufen zählen und deshalb die Steuererklärung oder auch Belege nicht fristgerecht eingereicht werden können.
Sozialversicherungsbeiträge für Sie als Unternehmer als auch die für Ihre Mitarbeiter können Sie stunden. Das gilt zunächst für die Monate März und April 2020. Voraussetzung: Sie müssen alle Hilfsmaßnahmen des Bundes in Anspruch genommen haben. Sozialversicherungsprüfungen gibt es derzeit keine mehr. Mahnungen und Vollstreckungen will die SVLFG zunächst bis Ende Juni 2020 aussetzen. Das gilt auch für Säumniszuschläge. Die SVLFG hat im Übrigen auf ihrer Internetseite einen Vordruck bereit gestellt: www.svlfg.de
Miet- und Pachtverträge dürfen Sie bei einem Zahlungsrückstand im Zeitraum April bis Juni 2020 nicht kündigen, wenn Ihr Mieter oder Pächter wegen der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten ist. Da die meisten Landwirte aber nicht monatlich die Pacht zahlen, sondern einmal jährlich, dürfte die Regelung vielfach ins Leere laufen. Ihr Mieter muss nachweisen, dass er durch die Epidemie nicht dazu in der Lage ist, die Beträge zu zahlen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers. Die Schulden muss er bis spätestens zum 30. Juni 2022 nachzahlen. Ralf Stephany, Parta Bonn