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Debatte um Hofabgabe: Alterskasse bewilligt vorläufig Renten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bewilligt nun doch und rückwirkend Altersrenten. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente beziehen und das Eintrittsalter erfüllen. Damit gibt es nach dem Verfassungsgerichtsurteil gegen die Hofabgabeklausel eine Zwischenlösung.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bewilligt nun doch und rückwirkend Altersrenten. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente beziehen und das Eintrittsalter erfüllen. Damit gibt es nach dem Verfassungsgerichtsurteil gegen die Hofabgabeklausel eine Zwischenlösung.

 

Die SVLFG bewilligt vorläufige Altersrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) und teilt heute Mittag folgendes dazu mit:

 

„Der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat sich am 18. Oktober 2018 erneut mit den Auswirkungen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Hofabgabeklausel befasst, die im August 2018 veröffentlicht wurden. Da der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, wie er die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, kann die SVLFG Rentenanträge nicht abschließend bearbeiten. Notwendig ist eine gesetzliche Neuregelung, die aber noch aussteht.

 

Vertreter aller Fraktionen des Deutschen Bundestages erachten mittlerweile die Hofabgabeklausel als nicht mehr haltbar. Daher hat die SVLFG in Abstimmung mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA), entschieden, zum 1. September 2018 – bis zu der notwendigen gesetzlichen Neuregelung – vorläufig Altersrenten und vorzeitige Altersrenten nach dem ALG zu gewähren. Hierdurch will die SVLFG weitere unbillige Härten für die Versicherten vermeiden.

 

Die bislang circa 4.000 Anträge werden hierfür nach ihrem Eingangsdatum abgearbeitet. Eine vorläufige Zahlung erhalten alle, die noch keine Rente nach dem ALG beziehen, die entsprechende Wartezeit sowie das Renteneintrittsalter erfüllen.

 

Die nur vorläufig zu zahlenden Leistungen werden bei endgültiger Rentenfeststellung auf die tatsächlich zustehende Rente angerechnet. Wer keine Vorweg­zahlung erhalten und die endgültige Neuregelung des Gesetzgebers abwarten möchte, sollte dies der SVLFG kurzfristig mitteilen.“

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