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Denkmalschützer dürfen ins Haus

Eigentümer müssen akzeptieren, dass Mitarbeiter der Denkmalbehörde Baudenkmäler innen besichtigen und fotografieren. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschieden (Az. 1 CS 12.2638). Anlass war die Weigerung eines Hausbesitzers einer 120 Jahre alten Landhausvilla am Starnberger See.

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Eigentümer müssen akzeptieren, dass Mitarbeiter der Denkmalbehörde Baudenkmäler innen besichtigen und fotografieren. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschieden (Az. 1 CS 12.2638).

 

Anlass war die Weigerung eines Hausbesitzers einer 120 Jahre alten Landhausvilla am Starnberger See. Mitarbeitern der Behörde waren bei einer Außenbesichtigung Schäden an den Anbauten und Balkonen aufgefallen. Deshalb wollten sie den Zustand des Baudenkmals von innen prüfen und fotografieren, berichtet das Wochenblatt Westfalen-Lippe über den Fall.

 

Das komme überhaupt nicht infrage, wehrte sich der Eigentümer. Er werde seine Privatsphäre schützen, von seinen Privaträumen dürfe niemand eine Fotodokumentation anfertigen. Die Richter sahen das allerdings anders. Wenn es dringend notwendig sei, um ein Baudenkmal zu erhalten, dürften Mitarbeiter der Behörde ein Gebäude auch gegen den Willen des Eigentümers betreten.

 

Sie müssten feststellen, ob der Eigentümer ein geschütztes Gebäude richtig unterhalte oder ob Baumängel vorlägen, die evt. die Bausubstanz gefährden könnten. Das sei nur möglich, wenn die Denkmalschützer das Gebäude von außen und von innen besichtigen könnten. Sie müssten Baumängel auch durch Fotos dokumentieren, um die richtigen Gegenmaßnahmen vorzubereiten.

 

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung werde zwar durch diese Befugnis für die Denkmalbehörde beschränkt, räumten die Richter ein. Allerdings sei der Eingriff durch das Anliegen gerechtfertigt, Baudenkmäler im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten.