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Der Vertrag: Herz der Kooperation

Jetzt zählts: Sie halten Ihre Kooperation schwarz auf weiß fest. Im dritten Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen an einem Beispiel, auf welche Details es bei der Vertragsgestaltung ankommt.

Lesezeit: 9 Minuten

Unser Autor: Dr. Richard Moser, Dr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbH. Dieser Artikel ist Teil der Serie Kooperationen.

Ihr Partner und Sie haben fest vor eine Betriebskooperation miteinander einzugehen? Auch bei der Art der Zusammenarbeit und der Rechtsform sind Sie sich schon einig? Dann fehlt noch eine große Hürde – der Vertrag.

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Dieser ist für den Beginn einer Kooperation entscheidend. Es zeigt sich, dass grundsätzlich kooperationswillige Partner in den ersten Gesprächen oft die unbequemen Fragen und die Punkte, in denen Konfliktpotenzial stecken könnte, nicht ansprechen. Erst mit dem Vertrag werden diese verhandelt. Noch schlimmer ist es, wenn man diese Punkte auch im Vertrag bewusst nach dem Motto ausklammert: Das wird sich schon ergeben.

Wir haben für Sie eine Checkliste erstellt, wo Sie die wichtigsten Punkte sehen, die beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zu beachten sind.

Diese Checkliste erläutern wir im Folgenden an einem konkreten Beispiel.

Die Landwirte Schmidt und Müller haben sich entschlossen, zukünftig ihre beiden Ackerbaubetriebe gemeinsam im Rahmen einer GbR zu bewirtschaften. Schmidt, der nebenberuflich als Molkereifahrer tätig ist, verspricht sich davon eine geringere Arbeitsbelastung. Beide hoffen, dass sie die Festkosten des Betriebes gemeinsam senken können.

Name, Laufzeit, Beiträge

Der Name der Gesellschaft, Schmidt und Müller GbR, und die Laufzeit des Vertrages sind schnell geklärt. Beide bringen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb in die GbR ein. Allerdings entscheiden sie sich dafür, die landwirtschaftlichen Nutzflächen, und die Gebäude der Gesellschaft lediglich zur Nutzung zu überlassen. Feldinventar, Vorräte und Maschinen übertragen sie hingegen der Gesellschaft als Eigentum.

In der Übersicht finden Sie die Gesellschafterbeiträge von Schmidt und Müller zusammengefasst. In der Praxis hat es sich bewährt, die einzelnen Flächen mit Größe und Ertragsmesszahl in einer gesonderten Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufzulisten. Ebenso sollte man die übrigen Gesellschafterbeiträge einzeln erfassen.

Wichtig ist, dass bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages geregelt wird, wie die einzelnen Gesellschafterbeiträge zu bewerten sind. So können zum Beispiel die Maschinen von einem gemeinsamen Sachverständigen geschätzt werden.

Schmidt und Müller haben sich dagegen auf ein kostengünstigeres Verfahren geeinigt. Jeder bestimmt einen Landmaschinenhändler seines Vertrauens. Die beiden Landmaschinenhändler bewerten die Maschinen und es wird der Mittelwert zugrunde gelegt.

Was kommt am Ende dabei rum?

Ein besonders heikles Thema ist immer die Gewinnverteilung. Schmidt und Müller einigen sich auf eine Gewinnverteilung im Verhältnis der Faktorentlohnungsansprüche. Mit Hilfe ihres Beraters legen sie einen Entlohnungsanspruch für die einzelnen Gesellschafterbeiträge fest. Auch eine Verzinsung für das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital setzen sie an.

Die Bewertung der Arbeitsleistung kann mit festen Beträgen, im Beispiel sind das 20.000 € für Schmidt und 30.000 € für Müller, erfolgen. Alternativ ist es nach tatsächlich geleisteten Stunden möglich.

Schmidt und Müller haben sich darauf verständigt, dass Müller auch noch einen Zuschlag für die Geschäftsführung erhält. Die Summe aus allen Entlohnungsansprüchen bildet die Grundlage für die Gewinnverteilung. Im Gesellschaftsvertrag halten sie fest, dass der Gewinn insgesamt im Verhältnis 40 % für Schmidt und 60 % für Müller verteilt wird. Das gilt auch, wenn der Gewinn tatsächlich niedriger ausfällt und die Entlohnungsansprüche beider Gesellschafter nicht erreicht werden.

Natürlich kann man den Gewinn, aber auch Verluste, in anderer Weise verteilen. So gibt es viele Gesellschaften, die feste Gewinnvorabs für Gebäude, Arbeit und Kapitalverzinsung festgelegt haben. Der darüber hinaus gehende Gewinn wird vollumfänglich nach der Fläche verteilt. Bei der Fläche ist dann die Bonität in Form der Ertragsmesszahlen zu berücksichtigen.

Für das letzte Verfahren spricht, dass es letztendlich bei Gründung der meisten Gesellschaften auf den knappen Produktionsfaktor Grund und Boden ankommt. Alle übrigen Faktoren können auch extern zugekauft werden. Welchem Verfahren letztendlich der Vorzug gegeben wird, ist eine rein persönliche Entscheidung.

Wer entscheidet was?

Für Schmidt und Müller steht von vornherein fest, dass Müller die Geschäftsführung übernimmt. Der Gesellschaftsvertrag regelt, welche Geschäfte der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen.

Gerade in Gesellschaften, bei denen nicht alle Partner aktiv mitwirken, ist es von Bedeutung, feste Regeln für Gesellschafterversammlungen aufzustellen. So empfiehlt es sich, möglichst zwei Gesellschafterversammlungen im Jahr durchzuführen und idealerweise auch bereits den Zeitraum entsprechend festzulegen.

Bei der ersten Gesellschafterversammlung steht der Jahresabschluss, einschließlich der Gewinnverteilung, im Mittelpunkt. Bei der zweiten Gesellschafterversammlung planen Sie betriebliche Entscheidungen für das Folgejahr und beschließen diese. Von allen Vorgängen sollte es ein schriftliches Protokoll geben, das beide Gesellschafter unterschreiben.

In diesen Zusammenhang ist auch das Stimmrecht zu klären. So könnten die Stimmen nach Köpfen, nach Fläche oder nach Kapital gewichtet werden. Schmidt und Müller wären nicht gut beraten, nach Fläche abzustimmen. Denn letztendlich könnte Schmidt dann gleich zuhause bleiben. Er zöge wegen geringerer Fläche immer den Kürzeren. In einer solchen Konstellation sollte nach Köpfen abgestimmt werden und nur wenn ein Konsens gefunden wird, gibt es einen Beschluss.

Bei größeren Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern ist es erforderlich, Stimmengewichtungen und ggf. qualifizierte Mehrheiten zu vereinbaren. So kann beispielsweise ein Beschluss nur zustande kommen, wenn mindestens 75 % der Stimmen diesen befürworten.

Was, wenn Schluss ist?

Einer der wichtigsten Punkte sind die Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft. Ist keine Regelung getroffen, endet die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters. Das kann zu ganz erheblichen Verwerfungen führen, insbesondere wenn ein Gesellschafter im Herbst verstirbt. Selbst wenn die Erben die Gesellschaft fortsetzen wollen, wird die Gesellschaft zunächst zwangsweise kraft Gesetz aufgelöst und bei Fortführung durch die Erben entsteht eine neue Gesellschaft zwischen den Erben.

Die Folge: Es ist ein Rumpfabschluss zum Todestag zu erstellen. Es entsteht ein ganz erheblicher Gewinn, da die gesamte Ernte als Einnahme zu erfassen ist. Dem stehen zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Kosten gegenüber.

Deshalb ist unbedingt im Gesellschaftsvertrag eine Fortführungsklausel aufzunehmen. Eine einfache Fortführungsklausel lautet beispielsweise: Stirbt ein Gesellschafter wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgeführt. In vielen Verträgen wird dann die Fortführungsklausel noch spezifiziert indem festgelegt wird, dass sich die Erben auf einen Vertreter zu verständigen haben und dass anderenfalls das Stimmrecht ruht.

Derartige Fälle sind jedoch die Ausnahme. Eine Kündigung ist da häufiger. Es sollten Regelungen für eine ordentliche Kündigung und für eine Kündigung aus wichtigem Grund beispielsweise im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters aufgenommen werden.

Der Gesellschaftsvertrag muss Regelungen enthalten, wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters das Abfindungsguthaben ermittelt wird und wie bei einer Auflösung der Gesellschaft das Vermögen insgesamt verteilt wird. Darum dreht es sich ausführlich im letzten Teil dieser top agrar-Serie im Dezember.

Instandhaltung und Pachten

Für die Gebäudeunterhaltung verabreden Schmidt und Müller, dass die Gesellschaft kleinere Reparaturen an Gebäude übernimmt. Größere Maßnahmen an Gebäuden (z.B. ein neues Dach) trägt jeder Eigentümer für sich selbst.

Die Abgrenzung der kleinen und großen Bauunterhaltung ist auch in Miet- und Pachtverträgen üblich und insoweit auch rechtlich geklärt. So sind die gewöhnlichen Ausbesserungen, um das überlassene Wirtschaftsgut in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten, nach dem Gesetz Sache des Pächters. Das wäre zum Beispiel bei der Instandhaltung von Zäunen der Fall, beschied das OLG Celle (AZ: 7 U 159/00).

Eine Frage, die sinnvollerweise auch am Anfang geklärt werden sollte ist: Wenn Flächen gepachtet werden, wer ist der Pächter und wer zahlt die Pacht während der Dauer der Gesellschaft? Schmidt und Müller haben sich auf folgende Regelung verständigt: Grundsätzlich pachtet der Landwirt die Fläche, der zu dem Verpächter eine besondere Beziehung hat oder bei dem ein räumlicher Bezug zum Betrieb gegeben ist.

Solange die Gesellschaft besteht, trägt die Gesellschaft die Pacht und der auf der Fläche erzielte Gewinn wird im gleichen Verhältnis (40 % zu 60 %) unter den Gesellschaftern verteilt. Diese Regelung hat den Vorteil, dass es während des Bestehens der Gesellschaft nicht zu Gewinnverschiebungen durch eine Pacht kommt und die Gesellschafter insoweit auch nicht unmittelbar in Konkurrenz zueinander treten.

Faktisch wird die Zupachtfläche während des Bestehens der Gesellschaft so behandelt, als wenn die Gesellschaft die Flächen gepachtet hätte. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist jedoch bereits geklärt, wem die Flächen anschließend zuzurechnen sind. Wer im Rahmen dieser Regelung Flächen pachtet, sollte darüber einen Gesellschaftsbeschluss fassen.

Streitschlichtung und Blick in die Zukunft

Schmidt und Müller vereinbaren darüber hinaus, sich bei Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtswegs einem Schiedsgericht zu unterwerfen. In dem dazu abgeschlossenen Vertrag legen sie die Einsetzung des Schiedsgerichts und die Modalitäten fest. Das hat den Vorteil, dass einerseits im Streitfall schnellere Entscheidungen getroffen werden, als dieses vor den ordentlichen Gerichten zu erwarten ist. Andererseits ist sichergestellt, dass über den Streit Sachverständige und nicht Juristen entscheiden.

Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages haben Schmidt und Müller alle wesentlichen Regelungen für die Zukunft getroffen. In anderen Fällen der Kooperation ist es erforderlich, auch die übrigen Verträge ebenfalls gleich mit auszuhandeln. Es nützt nichts, dass man eine Gesellschaft zur gemeinsamen Errichtung einer Biogasanlage gegründet hat, wenn über die Modalitäten des Substratliefervertrages und der Wärmeabnahme noch Uneinigkeit herrscht. All diese Vereinbarungen sollten Sie vor dem 1. Spatenstich klären. Und schließlich ist zu prüfen, ob die geschlossenen Verträge, insbesondere die Fortführungsklausel, auch zu den erbrechtlichen Regelungen der Gesellschafter passt.

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