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Die neuen Steuerregeln für Direktvermarkter

Ab 1. Juli 2010 gelten neue Gewerbegrenzen für Direktvermarkter. Die Folge: Manche Hofläden, die bisher gewerblich laufen, können wieder landwirtschaftlich werden. Andere kommen neu in die Gewerblichkeit. Wie top agrar in seiner aktuellen Maiausgabe berichtet, müssen sich die Landwirte bisher leider gut im Steuerrecht auskennen.

Lesezeit: 3 Minuten

Ab 1. Juli 2010 gelten neue Gewerbegrenzen für Direktvermarkter. Die Folge: Manche Hofläden, die bisher gewerblich laufen, können wieder landwirtschaftlich werden. Andere kommen neu in die Gewerblichkeit. Wie top agrar in seiner aktuellen Maiausgabe berichtet, müssen sich die Landwirte bisher leider gut im Steuerrecht auskennen. Teilweise sind die Regelungen sehr kompliziert. Ab Juli soll das aber deutlich einfacher werden. Am wenigsten ändert sich für die Betriebe, die ausschließlich eigene Erzeugnisse vermarkten. Gemeint sind alle landwirtschaftlichen Urprodukte, wie Milch, Eier, Kartoffeln, Obst und Gemüse, aber auch Schweinehälften und Rinderviertel, die im eigenen Betrieb erzeugt werden. Ihre Vermarktung findet \- steuerlich gesehen \- künftig immer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes statt. Die Einkünfte sind somit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dies gilt unabhängig davon, wie umfangreich bzw. umsatzstark die Direktvermarktung ist, ob an Wiederverkäufer oder Endverbraucher vermarktet wird und wo der Verkauf stattfindet. Die Vermarktung eigener Produkte zählt zwar heute auch schon zu den landwirtschaftlichen Einkünften. Je nach Fall gehört die Direktvermarktung aber zum Betrieb oder bildet einen Nebenbetrieb. Diese Unterscheidung entfällt im Juli.


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Neue Grenzen beim Zukauf


Um nun aber den Kundenwünschen gerecht zu werden, haben viele Direktvermarkter ihr Sortiment um Produkte anderer Hersteller und Lieferanten erweitert. Dadurch wird \- nach der bisherigen Verwaltungspraxis \- die gesamte Direktvermarktung gewerblich, wenn bestimmte Grenzen nachhaltig überschritten werden (Details siehe top agar 5/2010 S. 48). Doch die bisherigen Zukaufgrenzen gelten bald nicht mehr! Sie werden vielmehr durch eine neue, für alle zugekauften Fremdprodukte einheitliche Regelung ersetzt. Danach kommt es künftig auf den Umsatz an, den Sie mit dem Verkauf der fremden Erzeugnisse erzielen. Dieser darf maximal 1/3 des gesamten Umsatzes ihres Betriebes betragen, höchstens aber 51 500 Euro netto im Wirtschaftsjahr. Ist dies der Fall, sind sämtliche Einkünfte, die Sie mit dem Hofladen bzw. der Direktvermarktung erzielen, weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte. Für alles darüber entsteht ein "Gewerbebetrieb Zukaufsware". Es wird also erstmals möglich, beide Einkunftsformen zu erzielen. Nur bei der Umsatzsteuer müssen Sie differenzieren. Für die Eigenerzeugnisse können Sie unverändert die Umsatzsteuer pauschalieren. Dagegen unterliegt der Handel mit zugekauften Erzeugnissen der Regelbesteuerung. Hier müssen Sie also 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer herausrechnen und an den Fiskus abführen. Wie Direktvermarkter jetzt auf die neuen Steuerregeln reagieren können, zeigt top agrar in fünf Fällen aus der Praxis. Jetzt in der Mai-Ausgabe.

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