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Diese Hilfen gibt es bei Liquiditätsproblemen

Für durch Corona in Not geratene Höfe gibt es Hilfen von Bund und Ländern. Hier finden Sie eine Aufstellung der Soforthilfen, geförderten Darlehen, Expressbürgschaften und der Quarantäneentschädigung.

Lesezeit: 7 Minuten

Der Bund und die Länder haben eine Reihe von Hilfsprogrammen für Unternehmen, die unter der Coronakrise leiden, aufgesetzt. Auch Landwirte können diese in Anspruch nehmen.Wir haben die Hilfen aufgelistet und die entsprechenden Links zu den Anträgen ergänzt. Setzen Sie sich vorab mit Ihrem Steuerberater in Verbindung. Dieser hilft ihnen, den Liquiditätsengpass für die Hilfen nachzuweisen.

Bundeshilfen

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Um die Bundeshilfen zu beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Antragsberechtigt: Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten. In einzelnen Bundesländern sind auch Betriebe mit mehr Arbeitnehmern begünstigt (z.B. NRW bis 50 Beschäftigte).



  • Umfang der Hilfe: Unternehmen bzw. Selbständige mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate. Bei größeren Betrieben richtet sich der Zuschuss nach den Regelungen des Bundeslandes. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Mitarbeiter über 30 Stunden/ Woche und Auszubildende = Faktor 1; Mitarbeiter auf 450 € Basis = Faktor 0,3. Der Unternehmer/Landwirt selbst ist mitzuzählen. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte. Da die Zahl der Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb saisonal stark schwankt, kann auch auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden. Ehepartner sind i.d.R. keine Beschäftigten.



  • Nachweis des Liquiditätsengpasses durch die Corona-Krise: Als Antragsteller müssen Sie versichern, dass Sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Hier gibt es vier verschiedene Möglichkeiten:
  1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind,
  2. Umsatzrückgang von mindestens 50% gegenüber Vorjahresmonat (Gründungen: Vormonat),
  3. Schließung aufgrund behördlicher Anordnung wegen Corona-Krise oder
  4. Vorhandene Mittel reichen nicht aus, um kurzfristige Verbindlichkeiten zu decken.

Hierbei sind zudem u.a. folgende Punkte zur beachten:

  • Privatvermögen ist für die Prüfung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen. Es muss jedoch zunächst das Betriebsvermögen eingesetzt werden.



  • Die finanziellen Schwierigkeiten dürfen sich über drei Monate erstrecken und müssen in der Summe den Zuschuss übersteigen. D.h. der Landwirt muss innerhalb von drei Monaten Einbußen von über 15.000 € erlitten haben, um auch den Zuschuss in Höhe von 15.000 € erhalten zu können. Andernfalls besteht nur ein anteiliger Anspruch.



  • Die Betrachtung erfolgt nicht zukunftsbezogen. Es ist auf die Situation im Zeitpunkt der Antragstelleng abzustellen. So kann ein Spargelbauer nicht deshalb Hilfen in Anspruch nehmen, weil er künftig mit Ausfällen zu rechnen hat, weil bspw. Erntehelfer fehlen oder die Abnahme wegen der Schließung der Gastronomie wegbricht.

  • Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Zahlen der Bilanz. Das Eigenkapital darf nicht die Hälfte des Stammkapitals unterschreiten. Auch durften nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgelegen haben.



  • Der Zuschuss wird im Unternehmensverbund nur einmal gezahlt. Hat der Landwirt neben seinem Produktionsbetrieb eine Vermarktungsgesellschaft (z.B. Vertriebs-GmbH) kann der Zuschuss nur einmal beantragt werden.

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  • Antragsfrist: Sie müssen die Anträge spätestens bis 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Die Auszahlung erfolgt bislang innerhalb weniger Tage und auf einmal in voller Höhe.



  • Kumulierung mit anderen Beihilfen: Sie müssen die Hilfen mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumulieren. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist.



  • Steuerpflicht: Der Zuschuss ist steuerpflichtig. Er wird zwar bei den Vorauszahlungen zunächst nicht berücksichtigt. Jedoch ist dieser mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungssteuererklärung für das Jahr 2020 anzugeben und zu versteuern. Je nach Steuersatz verbleibt damit lediglich die Hälfte des Zuschusses im Betrieb. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerpflichtig.



  • De-minimis-Erklärung: Sie geben in der Erklärung an, dass Sie mit weiteren beantragten Mitteln nicht über 200.000 Euro kommen.



  • Überprüfung: Später erfolgt eine Überprüfung durch die Bewilligungsbehörden (zuständiges Finanzamt, den Landesrechnungshof, den Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission). Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.



  • Der Zuschuss wird nicht für Nebenerwerbslandwirte gezahlt.



  • Es muss nicht nachgewiesen werden, wofür der Zuschuss eingesetzt wird.

Länderhilfen

Die Bundesländer haben zusätzlich noch eigene Hilfen. Dort kommen auch oft Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zum Zug. Einen Überblick finden Sie hier.

Geförderte Darlehen:

  • Rentenbank: Ratendarlehen mit 4, 6 und 10jähriger Laufzeit. Ein tilgungsfreies Jahr und ein einmaliger Förderzuschuss 1,5% für landwirtschaftliche Unternehmen. Sie müssen einen Liquiditätsengpass durch Corona gegenüber der Hausbank erläutern. Nachweise sind nicht direkt gefordert. Den Kredit beantragen Sie über Ihre Hausbank. Weitere Informationen dazu finden Sie hier
  • KfW Kredit: Gilt für Anschaffungen und laufende Kosten. Nun auch für Unternehmen, die Aufgrund der Corona-Krise vorübergehend Liquiditätsschwierigkeiten haben. Ein Nachweis ist grundsätzlich nicht erforderlich. Voraussetzung jedoch: kein Liquiditätsengpass zum 31.12.2019, dies ist durch die Hausbank zu bestätigen. Reduzierter Zinssatz von 1,00 bis 2,12 % für Kredite bis zu 1 Mrd. Euro. Ein tilgungsfreies Jahr. Außerdem übernimmt die KfW einen Großteil des Bankrisikos Ihrer Hausbank. Dadurch bekommen Sie schneller eine Kreditzusage. Voraussetzungen: Liquiditätsengpass nach dem 31.12.2019



  • Expressbürgschaften (je nach Bundesland unterschiedlich): Bei dem Vorhaben darf es sich nicht um eine Existenzgründung handeln, d.h. das Unternehmen besteht mindestens 3 Jahre. 50 %ige oder 80 %ige Ausfallbürgschaft gegenüber Kreditinstituten für Kredite bis 250.000 € d.h. die Bürgschaft beträgt max. 200.000 €. Der Antrag wird von der Hausbank per Internet der Bürgschaftsbank zur Entscheidung vorgelegt. Nachweisen müssen Sie ein operatives positives Ergebnis, Eigenkapital mindestens 1 EUR und weitere, durch die Hausbank nachzuweisende Voraussetzungen. Laufzeit i.d.R. 10 Jahre. Bearbeitungsentgelt bei corona-bedingt benötigter Liquidität: 0,75%, jährliche Kosten 0,7 oder 1% (je nach Verbürgungsgrad).

Links zu Bürgschaften und besonderen Kreditprogrammen der Bundesländer

Hessen: Bürgschaften, Mikrokredite https://www.wibank.de/wibank/corona

Entschädigung bei Quarantäne

Wird ihr Betrieb unter Quarantäne (bei Corona in der Regel 14 Tage) gestellt, obwohl Sie nicht krank sind, z. B. weil Sie eine Kontaktperson zu einer infizierten Person sind, können Sie eine Entschädigung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen. Beachten Sie, dass eine Frist von drei Monaten nach der Quarantänezeit gilt. Weitere Informationen finden Sie hier

Gerwin Schlegel, RGJ & Partner, Düsseldorf

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