Gute Nachrichten für alle Biogaserzeuger, die ihre Anlage vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen haben und Ihren Strom direkt vermarkten: Der Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) ist Bestandteil der Marktprämie und damit von der Umsatzsteuer befreit.
Hintergrund: Bislang war unstrittig, dass für die Marktprämie, einschließlich der Management- und Flexibilitätsprämie, keine Umsatzsteuer anfällt. Ob das auch für den KWK-Bonus gilt, war hingegen umstritten. In einer Verfügung vertrat das Bayerische Landesamt für Steuern im vergangenen Jahr zumindest die Auffassung: Für den KWK-Bonus fällt Umsatzsteuer an (Verfügung vom24.11.2021).
Diese Auffassung ist aber nicht richtig. Denn für Bestandsanlagen sind für die Berechnung der Marktprämie die EEG-Vergütungsvorschriften aus den Jahren 2009, 2004 bzw. 2000 maßgeblich. Und demnach ist der KWK-Bonus Bestandteil der Marktprämie. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher seine Verfügung wieder aufgehoben.
Sie müssen daher nicht mit Umsatzsteuer-Nachzahlungen rechnen und auch die laufenden Betriebsprüfungen, die wegen dieser offenen Frage aufgeschoben wurden, können ebenso wie laufende Einspruchsverfahren nun abgeschlossen werden.
Steuerberater Daniel Scherf, LBD Landw. Buchführungdienst GmbH, Kulmbach
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Gute Nachrichten für alle Biogaserzeuger, die ihre Anlage vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen haben und Ihren Strom direkt vermarkten: Der Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) ist Bestandteil der Marktprämie und damit von der Umsatzsteuer befreit.
Hintergrund: Bislang war unstrittig, dass für die Marktprämie, einschließlich der Management- und Flexibilitätsprämie, keine Umsatzsteuer anfällt. Ob das auch für den KWK-Bonus gilt, war hingegen umstritten. In einer Verfügung vertrat das Bayerische Landesamt für Steuern im vergangenen Jahr zumindest die Auffassung: Für den KWK-Bonus fällt Umsatzsteuer an (Verfügung vom24.11.2021).
Diese Auffassung ist aber nicht richtig. Denn für Bestandsanlagen sind für die Berechnung der Marktprämie die EEG-Vergütungsvorschriften aus den Jahren 2009, 2004 bzw. 2000 maßgeblich. Und demnach ist der KWK-Bonus Bestandteil der Marktprämie. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher seine Verfügung wieder aufgehoben.
Sie müssen daher nicht mit Umsatzsteuer-Nachzahlungen rechnen und auch die laufenden Betriebsprüfungen, die wegen dieser offenen Frage aufgeschoben wurden, können ebenso wie laufende Einspruchsverfahren nun abgeschlossen werden.
Steuerberater Daniel Scherf, LBD Landw. Buchführungdienst GmbH, Kulmbach