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DJV warnt vor Überbewertung des Gerichtsurteils zur Jagdgenossenschaft

Ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem es um die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft geht, hat für Verwirrung gesorgt. Laut Darstellung des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) war in Zeitungsmeldungen die Rede davon, dass mit dem Gerichtsurteil die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ausgehebelt sei.

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Ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in dem es um die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaftgeht, hat für Verwirrung gesorgt.


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Laut Darstellung des Deutschen Jagdschutzverbandes (DJV) war in Zeitungsmeldungen die Rede davon, dass mit dem Gerichtsurteil die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ausgehebelt sei. Tatsächlich sei die Entscheidung jedoch lediglich die vorläufige Regelung eines Einzelfalls, die sich auf ein Grundstück von 0,78 ha Fläche beziehe.


Zunächst einmal müsse man die Entscheidung des Bundestages abwarten, so der DJV. Erst nach der beabsichtigten Änderung des Bundesjagdgesetzes könnten örtliche Jagdbehörden auf der dann gültigen gesetzlichen Grundlage Entscheidungen treffen. Diese könnten aber auch ganz anders aussehen als die vorläufige Entscheidung des bayerischen Gerichts.


Die Anordnung aus Bayern habe keine Auswirkungen auf laufende Anträge von Grundeigentümern, die ebenfalls die Jagd auf ihrem Grundstück untersagen wollten, stellte der DJV klar. Jagdbehörden stellten derzeit bundesweit Anträge zurück, um die Änderung des Bundesjagdgesetzes abzuwarten. In solchen Fällen könne der Grundstückseigentümer auch keine gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies sei auch im Interesse des Eigentümers, denn nach der derzeitigen Rechtslage müssten die Behörden die Anträge ablehnen.


Die derzeitige Situation zeigt laut DJV, wie wichtig eine zügige Neuregelung auf Bundesebene ist, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Jagdschutz-Verband zufolge hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass er einer Entscheidung des Bundestages nicht vorgreifen könne und wolle. Dies werde vom Rechtsanwalt des Klägers in der Öffentlichkeit anders dargestellt und von vielen Medien nicht erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof sei davon ausgegangen, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers noch dauern könne und daher eine vorläufige Regelung zu treffen sei. (AgE)


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