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"Nicht nachvollziehbar"

DRV warnt vor Deckelung der Direktzahlungen durch die Hintertür

Sachsen-Anhalt will die aktuell gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen anpassen, um den Bodenmarkt besser regulieren zu können. Der DRV sieht darin eine versteckte Prämienobergrenze

Lesezeit: 2 Minuten

Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) warnt vor einer betrieblichen Deckelung der EU-Direktzahlungen durch die Hintertür. In einem Schreiben an das Bundeslandwirtschaftsministerium kritisiert der Verband den Vorstoß der Landesregierung von Sachsen-Anhalt in ihrem Bundesratsantrag zur Bodenmarktpolitik, die aktuell gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Hinblick auf eine strengere Regulierung des landwirtschaftlichen Bodenmarktes anzupassen.

Eine dabei einzuführende Flächenobergrenze hätte laut DRV auch Auswirkungen auf den Umfang der EU-Agrarzahlungen. Der Raiffeisenverband sieht in dem Vorschlag eine „fachlich nicht nachzuvollziehende Vermischung unterschiedlicher Rechtsbereiche mit jeweils anderen Zielsetzungen“. Während es im landwirtschaftlichen Bodenrecht darum gehe, den Fortbestand von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu sichern, verfolgten die Direktzahlungen völlig andere Ziele.

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Genannt werden ein Ausgleich für die höheren europäischen Produktionsstandards sowie eine Honorierung der von den Unternehmen erbrachten Umweltleistungen. „Diese beiden Aspekte betreffen jeden landwirtschaftlichen Betrieb, unabhängig von der Flächenausstattung“, heißt es in dem Schreiben.

Eine Ergänzung der KMU-Definition hätte dem DRV zufolge insbesondere für die Agrargenossenschaften negative Auswirkungen „und damit für den ländlichen Raum insgesamt“. Zudem befürchtet der Verband eine wirtschaftliche Schwächung von Unternehmen, die aufgrund ihrer Mitgliederstruktur völlig anders seien als solche, die von Investoren getragen werden. „Agrarstrukturellen Fehlentwicklungen sollte mit einer konsequenten Umsetzung des geltenden Bodenrechts begegnet werden“, bekräftigt der Raiffeisenverband und zeigt sich zugleich offen für eine Absenkung der Grenze, ab der der mittelbare Grundstückserwerb durch Anteilskäufe der Grunderwerbssteuer unterliegt.

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