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Dürrehilfen: Antragsverfahren starten ab Dienstag

Ab dem 9. Oktober können in den ersten Bundesländern Anträge auf die staatliche Dürrehilfe 2018 gestellt werden. Die Fristen und zuständigen Stellen unterscheiden sich jedoch je nach Bundesland. Ein Überblick über die Bedingungen nach Regionen.

Lesezeit: 5 Minuten

Ab dem 9. Oktober können in den ersten Bundesländern Anträge auf die staatliche Dürrehilfe 2018 gestellt werden. Die Fristen und zuständigen Stellen unterscheiden sich jedoch je nach Bundesland. Ein Überblick über die Bedingungen nach Regionen.


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Bund und Länder haben ihre Verhandlungen über die Ausgestaltung der finanziellen Dürrehilfen für Landwirte für dieses Jahr abgeschlossen. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat die entsprechende Verwaltungsvereinbarung unterschrieben, derzeit folgen nach und nach die Unterschriften der Länder. Damit kann das Antragsverfahren offiziell starten.


Folgende Stellen und Fristen gibt es für die Anträge in den Bundesländern:


Thüringen:


In Thüringen können dürregeschädigte Landwirte ab Dienstag, den 9. Oktober 2018 ihre Anträge auf finanzielle Hilfen stellen. Vorher haben sie die Gelegenheit, auf insgesamt vier regionalen Informationsveranstaltungen genaue Informationen zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren zu erhalten. Das Antragsverfahren läuft bis zum 2. November 2018. Bis dahin müssen hilfebedürftige Landwirte unbedingt ihren vollständigen Antrag bei der Thüringer Aufbaubank abgeben. Ziel der Landesregierung ist, die Dürrehilfe noch zum Ende dieses Jahres auszuzahlen. Weitere Informationen und Downloads zur Richtlinie stehen voraussichtlich ab dem 09. Oktober 2018 auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank zur Verfügung.


Mecklenburg-Vorpommern:


Ab dem 9. Oktober bis zum 30. Oktober haben Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern Zeit, die Dürrehilfen zu beantragen. Anträge auf anteiligen Schadensausgleich können beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg in Schwerin eingereicht werden, teilt das Landwirtschaftsministerium in Schwerin mit. Die Unterlagen werden ab 9.Oktober auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt zugänglich sein. Ausgereicht werden in den kommenden Wochen Abschlagszahlungen in Höhe von 70 Prozent des errechneten Schadensausgleichs. Die Anträge von Futterbau- und Ökolandbaubetrieben werden prioritär bearbeitet. Die ersten Zahlungen sollen Anfang November erfolgen.


Niedersachsen:


Das Verwaltungsverfahren zur Dürrehilfe 2018 führt die Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen durch. Ein Hinweis dazu kommt bald auf die Homepage, teilt das niedersächsische Agrarministerium auf Anfrage mit. Die Antragsfrist soll – sofern die Voraussetzungen dann vorliegen – im November eröffnet werden. Es ist vorgesehen, Anträge bis zum späten Frühjahr anzunehmen.


Sachsen:


Das Antragsverfahren in Sachsen wird in Kürze starten. Noch gibt es verwaltungsinterne Abstimmungen dazu, heißt es in Dresden. Zuständig für die Prüfung und Bewilligung entsprechender Anträge wird das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sein. Die Frist für die Anträge wird dann, wenn es soweit ist, ca. 4 bis 5 Wochen betragen. In Sachsen wird derzeit von einem Gesamtbedarf von 44 Millionen Euro ausgegangen, 22 Millionen Euro davon wird der Bund bereitstellen. Für dürregeschädigte Teich- und Forstwirte ist in Sachsen außerdem eine Unterstützung nach den gleichen Grundsätzen wie für Landwirte vorgesehen. Diese Hilfen werden dann allein aus Mitteln des Freistaates Sachsen finanziert.


Brandenburg:


„Das Verfahren wird vorbereitet und die erforderlichen Unterlagen werden in Kürze auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums aus Potsdam veröffentlicht“, heißt es in Brandenburgs Agrarministerium. Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger hat die Verwaltungsvereinbarung als Grundlage für die Dürrehilfen am 4. Oktober unterzeichnet. Den Text der Vereinbarung gibt es auf der Homepage bereits zur Einsicht.


Schleswig-Holstein:


In Schleswig-Holstein wird die Prüfung der Anträge und die Auszahlung der Dürrehilfen vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durchgeführt. Auch hier sollen bereits in diesem Jahr Abschläge ausgezahlt werden. Das Landwirtschaftsministerium in Kiel bereitet derzeit das Antrags- und Auszahlungsverfahren vor, heißt es beim Landwirtschaftsministerium in Kiel. Es rechnet in Schleswig-Holstein mit mehr als 1000 Anträgen.


Sachsen-Anhalt:


Die Verwaltung arbeitet mit Hochdruck an den landesspezifischen Vorschriften und den notwendigen Formularen, heißt es im Agrarministerium in Magdeburg. Das Antragsverfahren soll in Kürze eröffnet werden. Die Bedingungen hatte das Land schon gesondert veröffentlicht.


Bayern:


In Bayern wird die Antragstellung für das Bund-Länderprogramm zur Dürrehilfe voraussichtlich erst im Spätherbst möglich sein, teilt das bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft gegenüber top agrar mit. Konkrete Terminangaben seien derzeit noch nicht möglich. Grund ist, dass sich die bayerische Verwaltung in den vergangenen Wochen prioritär um ihr eigenes Landesprogramm zur Dürrhilfe, mit dem sie den Futterzukauf bezuschusst, gekümmert hat. Dafür sind Anträge bereits jetzt und noch bis 15. November möglich. Antrags- und Bewilligungsbehörden sind für alle Hilfen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.


Hessen:


Auch in Hessen sind im Vorfeld des Antragsverfahrens noch einige administrative Fragen zu klären. Weiter Informationen wird es erst Anfang kommender Woche zu den Dürrehilfen in Hessen geben.


Gleiche Bedingungen für Hilfen in allen Ländern


Hilfen können landwirtschaftliche Betriebe erhalten, bei denen die Jahreserzeugung aus der Bodenproduktion mindestens 30 Prozent unter dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre liegt und die in ihrer Existenz gefährdet sind. Für die Bewertung, ob eine Existenzgefährdung vorliegt, werden die Liquidität des Unternehmens sowie die Einkünfte und außerlandwirtschaftliches Vermögen der Betriebsinhaber oder Gesellschafter herangezogen. Die Hilfen richten sich ausschließlich an Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro pro Jahr. Es können bis zu 50 Prozent des eingetretenen Schadens aus staatlichen Mitteln ausgeglichen werden. Der maximale Zuschuss beträgt 500.000 Euro.


Strenge Prüfung auf Existenzgefährdung


Bei Landwirten, deren Einkünfte zu mehr als 35 Prozent aus nichtlandwirtschaftlichem Gewerbe erzielt werden sowie bei Betrieben, deren für Investitionen verfügbarer Geldzufluss (sog. Cashflow III) im Durchschnitt der letzten drei Jahre größer ist als der eingetretene Dürreschaden, gilt eine Existenzgefährdung als ausgeschlossen. Handelt es sich um Einzelunternehmen im Haupterwerb, dann wird bei einem Einkommen von mehr als 120.000 Euro (einschließlich Ehe- bzw. Lebenspartner) bzw. 90.000 Euro (Ledige) nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen. Bei Betrieben mit mehreren Gesellschaftern wird auch deren Leistungsfähigkeit bei der Bewertung, ob eine Existenzgefährdung vorliegt, herangezogen. Hohe Leistungsfähigkeit einzelner Gesellschafter reduziert die staatlichen Hilfen anteilig.

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