Wir sprachen mit Dr. Philipp Gregor, Rechtsanwalt und Mediator aus Münster, über das Urteil des EuGH, wonach man Eierlikör nicht mehr so nennen darf, wenn Milch oder Sahne darin enthalten sind.
Kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den Inhaltsstoffen von „Eierlikör“. Sie haben den betroffenen Geflügelbetrieb anwaltlich vertreten. Worum geht es?
Dr. Gregor: Laut EuGH darf ein Getränk, das Milch oder Sahne enthält, nicht „Eierlikör“ heißen. Schließt sich das vorlegende Landgericht Hamburg dem an, darf man ab Rechtskraft dieses Urteils „Eierlikör“ nur dann in Verkehr bringen, wenn er lediglich Alkohol, Eigelb, Eiweiß, Zucker oder Honig sowie Aromastoffe enthält. Wichtig zu wissen ist allerdings: Um die Rechtsprechung des EuGH zu korrigieren, bereiten EU-Parlament, Kommission und der Rat auf unser Betreiben hin eine Verdeutlichung der zugrunde liegenden Verordnung (EG) 110/2008 vor. Dann könnten übliche Bestandteile wie Milch etc. wieder erlaubt sein.
Was heißt das für Direktvermarkter?
Dr. Gregor: Wer Eierlikör verkaufen möchte, sollte darauf achten, dass dieser nur Zutaten enthält, die der Anhang II Nr. 41 der Verordnung auch vorsieht. Ist z.B. Milch oder Sahne verarbeitet, sind die Flaschen umzuetikettieren. Alternativ können Direktvermarkter mit dem Verkauf auch warten, bis die EU mehr Zutaten erlaubt. Dabei sollten sie das Mindesthaltbarkeitsdatum im Auge behalten.
Wie ist der zeitliche Ablauf?
Dr. Gregor: Das Urteil des Landgerichtes Hamburg wird im Januar erwartet, nach vier Wochen wird es rechtskräftig. Ab Mitte 2019 ist dann vermutlich aber bereits die EU-Verordnung geändert, sodass z.B. Milch als Zutat wieder zulässig wäre.
Der Geflügelhof mit Direktvermarktung wurde von einem gewerblicher Eierlikörproduzent verklagt. Könnten solche Wettbewerbsprozesse Schule machen?
Dr. Gregor: Ja, das könnte Schule machen, wenn man rein rechtlich vorgeht. Allerdings hat ja schon das vorlegende Landgericht Hamburg weitblickend erkannt, dass die derzeitige EU-Verordnung die Lebenswirklichkeit wohl nicht widerspiegelt. Insofern würde jeder Kläger das auslösen, was der Kläger in unserem Fall auch verursacht hat: Einen Schuss, der für ihn nach hinten losgeht!
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Kürzlich entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den Inhaltsstoffen von „Eierlikör“. Sie haben den betroffenen Geflügelbetrieb anwaltlich vertreten. Worum geht es?
Dr. Gregor: Laut EuGH darf ein Getränk, das Milch oder Sahne enthält, nicht „Eierlikör“ heißen. Schließt sich das vorlegende Landgericht Hamburg dem an, darf man ab Rechtskraft dieses Urteils „Eierlikör“ nur dann in Verkehr bringen, wenn er lediglich Alkohol, Eigelb, Eiweiß, Zucker oder Honig sowie Aromastoffe enthält. Wichtig zu wissen ist allerdings: Um die Rechtsprechung des EuGH zu korrigieren, bereiten EU-Parlament, Kommission und der Rat auf unser Betreiben hin eine Verdeutlichung der zugrunde liegenden Verordnung (EG) 110/2008 vor. Dann könnten übliche Bestandteile wie Milch etc. wieder erlaubt sein.
Was heißt das für Direktvermarkter?
Dr. Gregor: Wer Eierlikör verkaufen möchte, sollte darauf achten, dass dieser nur Zutaten enthält, die der Anhang II Nr. 41 der Verordnung auch vorsieht. Ist z.B. Milch oder Sahne verarbeitet, sind die Flaschen umzuetikettieren. Alternativ können Direktvermarkter mit dem Verkauf auch warten, bis die EU mehr Zutaten erlaubt. Dabei sollten sie das Mindesthaltbarkeitsdatum im Auge behalten.
Wie ist der zeitliche Ablauf?
Dr. Gregor: Das Urteil des Landgerichtes Hamburg wird im Januar erwartet, nach vier Wochen wird es rechtskräftig. Ab Mitte 2019 ist dann vermutlich aber bereits die EU-Verordnung geändert, sodass z.B. Milch als Zutat wieder zulässig wäre.
Der Geflügelhof mit Direktvermarktung wurde von einem gewerblicher Eierlikörproduzent verklagt. Könnten solche Wettbewerbsprozesse Schule machen?
Dr. Gregor: Ja, das könnte Schule machen, wenn man rein rechtlich vorgeht. Allerdings hat ja schon das vorlegende Landgericht Hamburg weitblickend erkannt, dass die derzeitige EU-Verordnung die Lebenswirklichkeit wohl nicht widerspiegelt. Insofern würde jeder Kläger das auslösen, was der Kläger in unserem Fall auch verursacht hat: Einen Schuss, der für ihn nach hinten losgeht!