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Einzeltierkennzeichnung: Nur noch geringe Erfolgsaussicht für Berufsschäferklage

Die Bemühungen der Berufsschäfer, die obligatorische elektronische Einzeltierkennzeichnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu kippen, könnten scheitern.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bemühungen der Berufsschäfer, die obligatorische elektronische Einzeltierkennzeichnung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu kippen, könnten scheitern. Im Schlussantrag, der in der vergangenen Woche veröffentlicht worden ist, empfiehlt der Generalanwalt die im Jahr 2004 auf EU-Ebene beschlossene elektronische Einzeltierkennzeichnung bei Schafen und Ziegen „nicht für ungültig“ zu erklären. Vielmehr sollen die bisherigen Ausnahmen für Mitgliedstaaten mit kleineren Tierbeständen abgeschafft und auch dort die verpflichtende elektronische Kennzeichnung eingeführt werden.


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Ein Halter von 450 Mutterschafen hatte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Pflicht zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung geklagt. Baden-Württemberg gab die Beschwerde nach Brüssel weiter und wollte vom EuGH wissen, ob die Kennzeichnungspflicht für Schafe mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar und damit gültig ist.


Fehlerhafte Technik


In der Klage hatte die juristische Vertretung des Schäfers unter anderem argumentiert, dass das System der Einzeltierkennzeichnung die Bekämpfung von Tierseuchen nicht verbessere, sondern aufgrund der Fehleranfälligkeit der komplizierten Lese- und Auswertetechnik noch gefährde. Außerdem kritisierte der beauftragte Rechtsanwalt die Ungleichbehandlung von Schafen und Ziegen mit Rindern oder Schweinen.


Die Schlussanträge des Generalstaatsanwaltes sind unverbindliche Empfehlungen an den Gerichtshof. Allerdings folgen die Richter in mehr als 90 % der Fälle den Schlussanträgen. Von einer „dünnen Hoffnung“, die noch bestehe, sprach nun der Vorsitzende des Bundesverbandes der Berufsschäfer (BVBS), Günther Czerkus. Er zeigte sich darüber verwundert, dass in den mündlichen Verhandlungen insbesondere über die beobachteten Auswirkungen der elektronischen Kennzeichnungspflicht gesprochen worden sei, während im Schlussplädoyer allein der Zeitpunkt der Gesetzgebung betrachtet werde. (AgE/ad)

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