Die Schlachtereien können sich auf Lockerungen bei der obligatorischen Schlachtkörpereinstufung einstellen. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur Änderung eier- und fleischrechtlicher Vorschriften unter Maßgabe einiger Änderungen zu.
Damit wird die Klassifizierungspflicht für Schlachtbetriebe aufgehoben, die pro Woche durchschnittlich nicht mehr als 150 Rinder oder 500 Schweine schlachten; diese können aber weiterhin auf freiwilliger Basis eine Klassifizierung vornehmen. Das Agrarressort geht davon aus, dass die überwiegende Zahl der Schlachtereien eine freiwillige Klassifizierung durchführt.
Erleichterungen treten auch für die Klassifizierung von Schafschlachtkörpern in Kraft. So kann in kleineren Unternehmen die Bestimmung dieser Schlachtkörper von Bediensteten der Betriebe selbst vorgenommen werden. Eine Klarstellung der Länder dazu ist, dass die Bestimmung der Kategorie vom Mitarbeiter nur dann vorgenommen werden kann, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt.
Insgesamt sind von der Änderungsverordnung acht nationale Verordnungen betroffen. Sie reichen von den Handelsklassenverordnungen über die Verordnung zur Regelung der Preismeldung bei Schlachtkörpern bis zu Verordnungen über Vermarktungsnormen unter anderem für Geflügelfleisch und Eier. Dabei werden handelsklassenrechtliche Vorschriften an EU-Vorgaben und an den sich aus der Kontrollpraxis ergebenden Regelungsbedarf angepasst.