Erweiterung des Schweinestalls: Nachbarklage abgewehrt
In Niedersachsen hatte ein Landwirte einen neuen Schweinestall samt Güllebehälter geplant und genehmigt bekommen. Eine Nachbarin klagte dagegen erfolglos.
Ein niedersächsischer Landwirt plante einen neuen Schweinemaststall mit knapp 1.300 Endmast- und 440 Ferkelmastplätzen sowie einen Güllebehälter (Nettovolumen 3.000 m³) als Erweiterung zu den vorhandenen Stallanlagen. Die Baubehörde erteilte die Genehmigung. Dagegen klagte jedoch eine in 500 m Entfernung lebende Anwohnerin, u.a. weil die Behörde weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch eine Vorprüfung für nötig gehalten hatte.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führte aus, dass aufgrund der bereits vorhanden Stallanlagen auf dem Betrieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Diese sei nachzuholen. Die ergänzende Prüfung müsse sich aber auf Fragen der UVP beschränken und dürfe nicht den unbeanstandeten Teil der Baugenehmigung wieder in Frage stellen. Diese gelte auch für die Frage der Außenbereichs-Privilegierung. Im Übrigen stünden letztlich auch die Ergebnisse der nachgeholten UVP der Baugenehmigung nicht entgegen (Az.: 1 LA 160/19).
Ein niedersächsischer Landwirt plante einen neuen Schweinemaststall mit knapp 1.300 Endmast- und 440 Ferkelmastplätzen sowie einen Güllebehälter (Nettovolumen 3.000 m³) als Erweiterung zu den vorhandenen Stallanlagen. Die Baubehörde erteilte die Genehmigung. Dagegen klagte jedoch eine in 500 m Entfernung lebende Anwohnerin, u.a. weil die Behörde weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch eine Vorprüfung für nötig gehalten hatte.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führte aus, dass aufgrund der bereits vorhanden Stallanlagen auf dem Betrieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei. Diese sei nachzuholen. Die ergänzende Prüfung müsse sich aber auf Fragen der UVP beschränken und dürfe nicht den unbeanstandeten Teil der Baugenehmigung wieder in Frage stellen. Diese gelte auch für die Frage der Außenbereichs-Privilegierung. Im Übrigen stünden letztlich auch die Ergebnisse der nachgeholten UVP der Baugenehmigung nicht entgegen (Az.: 1 LA 160/19).