Der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Neonikotinoide Beizen auch nicht per Notfallzulassung befristet erlauben dürfen. Das sei nach geltendem EU-Recht nicht zulässig. Unter anderem die NGO Pestizid Aktionsnetzwerk Europe (PAN Europe) hatte den belgischen Staat aufgrund erteilter Notfallzulassungen verklagt.
Der belgische Staatsrat hatte den EUGH daraufhin gebeten zu klären, inwieweit Notfallzulassungen von Neonikotinoiden mit dem EU-Recht vereinbar seien.
Keine Notfallzulassung für ausdrücklich verbotene Stoffe
Wörtlich heißt es in einer Mitteilung des EU-Gerichtshofes: „Die Mitgliedstaaten dürfen nicht von den ausdrücklichen Verboten des Inverkehrbringens und der Verwendung von Saatgut abweichen, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, die Neonicotinoide enthalten.“
Mit der Erlaubnis Notfallzulassungen zu erteilen, gestatte die EU den Mitgliedstaaten jedoch nicht ausdrücklich verbotene Stoffe zuzulassen, heißt es vom Gericht.
Neoniks seit 2018 verboten
Seit 2018 sind die Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam per EU-Durchführungsverordnung verboten. Eine ganze Reihe der EU-Mitgliedstaaten umging das Vebot mithilfe der Notfallzulassungen. Das dürfte nun deutlich schwieriger bzw. unmöglich werden.
NGO beklagt Notfallzulassungen
In einem Bericht hatte PAN Europe die Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln in vielen Mitgliedstaaten heftig kritisiert. Der Vorwurf: Die EU-Staaten missbrauchen die Regelungen, die eigentlich nur für absolute Notfälle gedacht seien.