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EU-Kommission verklagt Frankreich wegen Missachtung der Nitratrichtlinie

Frankreich unternimmt nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht genügend Anstrengungen, um die Nitratbelastung von Gewässern wirksam zu bekämpfen. Deshalb zerrt die Brüsseler Behörde das Land vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die angemessene Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu erzwingen.

Lesezeit: 2 Minuten

Frankreich unternimmt nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht genügend Anstrengungen, um die Nitratbelastung von Gewässern wirksam zu bekämpfen. Deshalb zerrt die Brüsseler Behörde das Land vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die angemessene Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu erzwingen.


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Wie die Kommission mitteilte, hat Frankreich noch immer mehrere, durch Nitratverunreinigung gefährdete Gebiete nicht ausgewiesen, „obwohl die Nitratrichtlinie seit 1991 in Kraft ist“. Dabei handelt sich vor allem um die Gebiete Loire-Bretagne im Nordwesten und Adour-Garonne im Südwesten des Landes, das Einzugsgebiet von Rhein und Mosel sowie das Rhone-Becken vom französischen Jura bis hinunter in die Provence.


Nach Ansicht der Kommission hat Paris ferner keine Maßnahmen ergriffen, erfolgte Verunreinigungen wirksam zu bekämpfen. Daten zur Wasserqualität belegten das Problem. Die von Frankreich getroffenen Vorschriften und Aktionspläne seien unpräzise und wiesen zahlreiche Mängel auf, beispielsweise zu kurze Sperrzeiträume sowie unzureichende Begrenzungen des Gülle- und Mineraldüngereinsatzes. Auf eine Ende Oktober 2011 verschickte Mahnung hatte Paris nach Einschätzung der Kommission zu langsam und nicht ausreichend reagiert. Deshalb erfolgt jetzt der Gang vor den EuGH.


Die Nitratrichtlinie hat zum Ziel, die Wasserqualität in Europa zu verbessern, indem die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser mit Nitraten aus landwirtschaftlichen Quellen verhindert und der Einsatz beispielhafter landwirtschaftlicher Verfahren gefördert wird. Die Mitgliedstaaten müssen gefährdete Gebiete ausweisen und Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Verringerung der Verunreinigung beschließen. Dazu zählt die Ausweisung von Zeiträumen, in denen die Düngung verboten ist. Die Kommission wollte sich auf Anfrage nicht darauf festlegen, welche Strafzahlungen auf Frankreich zukommen könnten, sollte ihr der EuGH Recht geben. (AgE)

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