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EU-Saisonarbeiterregelung verabschiedet

Der Weg für eine europäische Saisonarbeiterregelung ist frei: Der Rat segnete vergangene Woche einen Kompromiss mit dem Europaparlament ab. Unter anderem erhalten Arbeiter aus Drittstaaten danach künftig Anspruch auf angemessene Unterkünfte und eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Weg für eine europäische Saisonarbeiterregelung ist frei: Der Rat segnete vergangene Woche einen Kompromiss mit dem Europaparlament ab. Unter anderem erhalten Arbeiter aus Drittstaaten danach künftig Anspruch auf angemessene Unterkünfte und eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit.


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Die Mitgliedstaaten können weiter selbst entscheiden, wie viele Drittstaatenangehörige sie zum Zwecke der Saisonarbeit einreisen lassen. Jede Regierung wird jedoch eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeiter festlegen müssen, die zwischen fünf und neun Monaten über einen Zeitraum von zwölf Monaten liegt.


Jeder Bewerbung für die Einreise in die EU als Saisonarbeiter muss ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot beigefügt sein, in dem Löhne und Arbeitszeiten festgelegt sind. Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, darf die Miete nicht übermäßig hoch sein oder automatisch vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.


Ferner erhalten Saisonarbeiter aus Drittstaaten in gewissem Umfang einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bürgern, nämlich im Hinblick auf das Mindestbeschäftigungsalter, Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie haben darüber hinaus das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten sowie soziale Sicherheit, Renten, Ausbildungen und Hilfe durch Arbeitsämter sowie andere öffentliche Dienstleistungen zu erhalten - mit Ausnahme von Sozialwohnungen.


Arbeitgeber und Subunternehmer, die ihre Pflichten verletzen, müssen mit Strafen rechnen und die betroffenen Saisonarbeiter zudem entschädigen. Nach der Veröffentlichung der Regeln im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten zweieinhalb Jahre zur Umsetzung Zeit.

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