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EU-Weinmarktreform in Kraft
Große Teile der im Dezember 2007 vereinbarten Reform der EU-Weinmarktordnung sind am vergangenen Freitag in Kraft getreten.
Große Teile der im Dezember 2007 vereinbarten Reform der EU-Weinmarktordnung sind am vergangenen Freitag in Kraft getreten. Dazu zählen das auf drei Jahre angelegte Rodungsprogramm für 175 000 ha Rebflächen und die Schaffung nationaler Finanzrahmen, die den Mitgliedstaaten EU-Gelder an die Hand geben, um ihren Weinsektor mit maßgeschneiderten Maßnahmen zu unterstützen. Förderfähig sind unter anderem die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die Grünernte, die Unterstützung für die Errichtung eines Fonds auf Gegenseitigkeit und zugunsten von Ernteversicherungen, Maßnahmen der Kellereiwirtschaft sowie die Entwicklung neuer Produkte. Für einen Übergangszeitraum von vier Jahren dürfen die Mitgliedstaaten ihren Finanzrahmen in "berechtigten Fällen" ferner nutzen, um Beihilfen zur Krisendestillation zu gewähren. Die Pflanzrechte laufen grundsätzlich Ende 2015 aus. Doch die EU-Länder dürfen entscheiden, auf ihrem Territorium noch bis Ende 2018 daran festzuhalten. Die neuen Bestimmungen brächten den Weinmarkt in Gleichgewicht, beendeten kostspielige Interventionsmaßnahmen und sorgten für eine Umschichtung der EU-Mittel zugunsten von Maßnahmen, die die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Weine stärkten, erklärte die Europäische Kommission. Die Vorschriften zur Kennzeichnung, zu den önologischen Verfahren und zum Bezeichnungsschutz treten erst am 1. August nächsten Jahres in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt fallen die Spannen für die Saccharose-Anreicherung um 0,5 % niedriger aus als bisher. Die deutschen Winzer dürfen den Alkoholgehalt ihrer Wein ab diesem Zeitpunkt nur mehr um 3 % anheben und die badischen Weinbauern nur um 2 %. Lediglich bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann die Kommission den Mitgliedstaaten um 0,5 % höhere Anreicherungsspannen gestatten.