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EuGH-Urteil: EU-Regeln für Tiertransporte gelten auch in Drittländern

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass europäische Tierschutzvorschriften auch bei Tiertransporten außerhalb der EU-Grenzen einzuhalten sind. Ausgelöst wurde der Beschluss durch einen Streitfall, bei dem das Transportunternehmen Zuchtvieh-ExportGmbH 62 Kälber nach Usbekistan transportieren wollte.

Lesezeit: 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass europäische Tierschutzvorschriften auch bei Tiertransporten außerhalb der EU-Grenzen einzuhalten sind. Ausgelöst wurde der Beschluss durch einen Streitfall, bei dem das deutsche Transportunternehmen Zuchtvieh-ExportGmbH 62 Kälber von Deutschland nach Usbekistan transportieren wollte.


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Der 7.000 Kilometer lange Transport, auf dem nur zwei Pausen eingeplant waren, sollte unter anderem auch durch Nicht-EU-Länder wie Weißrussland und Russland gehen. Das Unternehmen plante die EU-Tiertransportbestimmungen, wie z.B. ausreichend lange Pausen und die Entladung nach mindestens 28 Stunden für jeweils 24 Stunden, jedoch nur bis zur EU-Grenze ein. Die Stadt Kempten, die den Transport genehmigen sollte, verweigerte dies. Das Transportunternehmen klagte und war der Gerichtsentscheidung zufolge im Unrecht, berichtet die Stiftung für Tierschutz „Vier Pfoten“.


Fahrtenpläne müssen EU-Bestimmungen erfüllen


Laut der Verordnung 1/2005 zum Tierschutz bei Transporten ist der entsprechende Verantwortliche für den Transport dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde einen Transportplan zukommen zu lassen. Dieser legt Details zu der geplanten Fahrt offen und beinhaltet auch die Pausenzeiten, erklärt Vier Pfoten weiter.

In dem Fall der Zuchtvieh-Export GmbH lehnte die Kemptener Behörde den vorgelegten Fahrtenplan ab, da die Tierschutzvorschriften der Europäischen Union nicht vollständig berücksichtigt wurden. Mit Bezugnahme auf diese Vorabentscheidung bat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Europäischen Gerichtshof, die Vorschriften für EU-Tiertransporte auch außerhalb der EU-Grenzen für gültig zu erklären.


Gerichtshof entscheidet: Vorschriften gelten über die Grenzen hinaus


In seinem Urteil bezog sich der Europäische Gerichtshof auf den Tierschutzgrundsatz 13, um zu verdeutlichen, dass der Umfang des EU-Transport-Beschlusses 1/2005 nicht auf Transporte innerhalb der EU-Grenzen beschränkt ist, sondern dass er ebenso Transporte einschließt, die nur in der EU starten und ihr Ziel außerhalb der EU haben.


In einem Presseschreiben hierzu erklärte der Gerichtshof, dass die Behörde berechtigt ist, „u. a. eine Änderung der Planung des betreffenden Transports zu verlangen, die gewährleistet, dass er eine ausreichende Zahl an Ruhe- und Umladeorten passieren wird, so dass angenommen werden kann, dass er die Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten erfüllen wird.“

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