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Ferienjobber richtig beschäftigen

Landwirte, die in den Ferien Schüler oder Studenten beschäftigen, sollten diese am besten auf kurzfristiger Basis beschäftigen. Dann bleibt der Job, egal wie viel die Aushilfe verdient, sozialversicherungsfrei, erklärt Marion von Chamier vom WLAV Münster, in der aktuellen top agrar.

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirte, die in den Ferien Schüler oder Studenten beschäftigen, sollten diese am besten auf kurzfristiger Basis beschäftigen. Dann bleibt der Job, egal wie viel die Aushilfe verdient, sozialversicherungsfrei, erklärt Marion von Chamier vom WLAV Münster, in der aktuellen top agrar.


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Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung

  • nicht mehr als drei Monate dauert, wenn die Beschäftigung regelmäßig an mind. fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird oder
  • höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.
Müssen mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengefasst werden, liegt die Grenze bei 90 Kalendertagen.

Als Stundenlohn bekommen die Ferienjobber grundsätzlich den Mindestlohn, das sind derzeit 8,84 € pro Stunde. Nur für Schüler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung können Sie den Lohn frei verhandeln. Übrigens steht den Aushilfen auch ein anteiliger Jahresurlaub zu.


Schüler dürfen Sie ab 13 Jahren beschäftigen, aber generell für höchstens zwei Stunden, bei Tätigkeiten in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden pro Tag – und das auch nur, wenn die Tätigkeiten leicht und für Kinder geeignet sind. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen Sie bis zu acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche einsetzen. Ab dem 16. Lebensjahr ist während der Erntezeit ein Einsatz bis zu neun Stunden pro Tag, aber nicht mehr als 85 Stunden in einer Doppelwoche möglich.


Sind die Schüler vollzeitschulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen, also 20 Arbeitstage, im Kalenderjahr jobben. Alle anderen dürfen Sie während der gesamten Ferienzeit als Vollzeitaushilfen beschäftigen. Wichtig ist, dass Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Aushilfe bzw. deren Eltern schließen.


Die Lohnsteuer können Sie gemäß der Lohnsteuerklasse der Aushilfe an das Finanzamt abführen, wobei sich die Ferienjobber die Steuer meist komplett vom Fiskus wiederholen können (Freibetrag: 9000 €). Sie können die Beschäftigung aber ggf. auch mit 25% versteuern.

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