Die BVVG darf Ackerland in einer öffentlichen Ausschreibung nicht zu überhöhten Preisen und an den Bauern vorbei verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Flächen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu völlig überzogenen Preisen an den Landwirten vorbei an den Höchstbietenden zu verkaufen, ist mit dem Grundstückverkehrsgesetz nicht vereinbar, so der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall hatte die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) für einen Flächenverkauf keine Genehmigung erhalten, weil der Preis spekulativ überhöht war. Das ist der Fall, wenn das Höchstgebot den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte übersteigt und kein anderer Interessent so einen hohen Preis bietet. Wenn Sie als Landwirt dann noch bereit sind, einen Kaufpreis, der in etwa dem Marktwert entspricht, zu zahlen, bekommt der Höchstbietende den Zuschlag nicht und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
Die BVVG ist nicht dazu verpflichtet, das Grundstück zu verkaufen. Sie kann auf höhere Marktwerte warten. Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze aus Münster erklärt: „Der Marktwert ist der Durchschnittspreis der Flächen in der Region zu dem Zeitpunkt, in dem Angebote für die Fläche eingegangen sind. Ein Sachverständiger ermittelt diesen Wert.“
Eine Ausnahme gibt es zum spekulativen Höchstpreis: Sie bekommen den Zuschlag, wenn Sie als Landwirt auf die Fläche einen deutlich überhöhten Preis bieten, weil Sie das Grundstück aus betrieblichen Gründen dringend brauchen (Az.: BLw 3/17).
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Flächen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu völlig überzogenen Preisen an den Landwirten vorbei an den Höchstbietenden zu verkaufen, ist mit dem Grundstückverkehrsgesetz nicht vereinbar, so der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall hatte die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) für einen Flächenverkauf keine Genehmigung erhalten, weil der Preis spekulativ überhöht war. Das ist der Fall, wenn das Höchstgebot den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte übersteigt und kein anderer Interessent so einen hohen Preis bietet. Wenn Sie als Landwirt dann noch bereit sind, einen Kaufpreis, der in etwa dem Marktwert entspricht, zu zahlen, bekommt der Höchstbietende den Zuschlag nicht und der Kaufvertrag kommt nicht zustande.
Die BVVG ist nicht dazu verpflichtet, das Grundstück zu verkaufen. Sie kann auf höhere Marktwerte warten. Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze aus Münster erklärt: „Der Marktwert ist der Durchschnittspreis der Flächen in der Region zu dem Zeitpunkt, in dem Angebote für die Fläche eingegangen sind. Ein Sachverständiger ermittelt diesen Wert.“
Eine Ausnahme gibt es zum spekulativen Höchstpreis: Sie bekommen den Zuschlag, wenn Sie als Landwirt auf die Fläche einen deutlich überhöhten Preis bieten, weil Sie das Grundstück aus betrieblichen Gründen dringend brauchen (Az.: BLw 3/17).