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Religionsfreiheit oder Tierschutz

Flämisches Verbot betäubungsloser Schächtung ist zulässig

Der EuGH hat geurteilt, dass EU-Länder das rituelle Schächten einschränken können, z.B. mit einer umkehrbaren Betäubung. Das verstoße nicht gegen die Religionsfreiheit, so die Richter.

Lesezeit: 3 Minuten

Zur Förderung des Tierwohls im Rahmen der rituellen Schlachtung dürfen die Mitgliedstaaten ein Betäubungsverfahren vorschreiben, das umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen. Zu dieser Entscheidung ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil über ein Dekret der belgischen Region Flandern gekommen, dass eine betäubungslose Schächtung untersagt.

Ferner entschieden die Luxemburger Richter, dass mit dieser Regelung nicht gegen die in der Grundrecht-Charta der Europäischen Union verankerte Religionsfreiheit verstoßen werde.

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Widerstand

Gegen das flämische Gesetz hatten mehrere jüdische und muslimische Vereinigungen Klage erhoben und gefordert, dieses insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären. Begründet wurde die Klage damit, dass den Gläubigen die Möglichkeit genommen werde, sich mit Fleisch von Tieren zu versorgen, die gemäß ihren religiösen Geboten geschlachtet worden seien.

Es hindere daher die Gläubigen daran, ihre Religion auszuüben. Vor diesem Hintergrund hatte der belgische Verfassungsgerichtshof den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung stellte der EuGH jetzt fest, dass die Vorgaben des flämischen Dekrets es durchaus ermöglichten, „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bedeutung, die dem Tierschutz beigemessen wird, und der Freiheit der jüdischen und muslimischen Gläubigen, ihre Religion zu bekennen“, zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur umkehrbaren Betäubung ist nach Auffassung der Richter geeignet, das Ziel der Förderung des Wohlbefindens der Tiere zu erreichen.

Zunehmende Sensibilisierung für Tierschutz

Darüber hinaus wird in dem Urteil betont, dass der Unionsgesetzgeber jedem Mitgliedstaat im Rahmen des Einklangs zwischen dem Schutz des Tierwohls bei der Tötung der Tiere und der Wahrung der Freiheit, seine Religion zu bekennen, einen „weiten Wertungsspielraum“ eingeräumt habe.

Die EuGH-Richter unterstreichen ferner, dass ein wissenschaftlicher Konsens darüber bestehe, dass die vorherige Betäubung das beste Mittel sei, um das Leiden des Tieres zum Zeitpunkt seiner Tötung zu verringern. Des Weiteren wird von ihnen festgestellt, dass sich der flämische Gesetzgeber mit seinem Dekret in einen sich „entwickelnden gesellschaftlichen und normativen Kontext“ stelle, der durch eine zunehmende Sensibilisierung für die Problematik des Tierschutzes gekennzeichnet sei.

Zudem werde mit dem Dekret die Einfuhr von Erzeugnissen von rituell geschlachteten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat weder verboten noch behindert.

Mit ihrem Urteil widersprachen die Richter der Auffassung von EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan. Dieser war in seinem im September vorgelegten Rechtsgutachten zu der Einschätzung gelangt, dass das Dekret der Region Flandern die in der europäischen Grundrechte-Charta verankerte Religionsfreiheit verletze

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