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Fördergelder für Waldkalkung jetzt beantragen

Wie die Düngekalk-Hauptgemeinschaft (DHG) aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium erfuhr, hat die EU-Kommission mit Beschluss vom 13.8.2015 die staatliche Beihilfe „Gemeinschaftsaufgabe GAK – Förderbereich Forsten“ für den Zeitraum 2015 bis 2020 genehmigt.

Lesezeit: 3 Minuten

Wie die Düngekalk-Hauptgemeinschaft (DHG) aus dem Bundeslandwirtschaftsministerium erfuhr, hat die EU-Kommission mit Beschluss vom 13.8.2015 die staatliche Beihilfe „Gemeinschaftsaufgabe GAK – Förderbereich Forsten“ für den Zeitraum 2015 bis 2020 genehmigt. Damit stehen nun für alle Forstmaßnahmen des GAK-Rahmenplans, also auch für die Bodenschutzkalkung im Wald, für 2015 und für die nächsten vier Jahre Fördergelder zur Verfügung.


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Dr. Reinhard Müller, Geschäftsführer der Düngekalk-Hauptgemeinschaft (DHG), begrüßt diese Nachricht und möchte alle Antragsberechtigten, also insbesondere alle privaten Waldbesitzer und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen ermuntern, so schnell wie möglich Anträge für die Förderung von Waldkalkungen bei den zuständigen Forstämtern zu stellen: „Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen der Waldböden und damit die Sicherung der Stabilität des Waldes ist auf vielen Waldstandorten erforderlich, da sie durch Bodenversauerung beeinträchtigt ist. Bei Trockenperioden und Stürmen führt die Anfälligkeit und Instabilität oft zu erheblichen Schäden. Dem sollte vorgebeugt werden.“ begründet Müller den Sinn der Waldkalkung.


Voraussetzungen für Förderungen


Die Bodenschutzkalkung ist förderfähig, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushaltes und damit eine Verbesserung der Bestandsstabilität und –vitalität erwartet werden kann. Die Höhe der Zuwendung für Waldkalkungen beträgt üblich bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen Kosten. Bei privaten Waldbesitzern können bis zu 100 Prozent der Kosten übernommen werden, wenn sie in dem jeweiligen Kalkungsgebiet nicht mehr als 30 ha Waldfläche besitzen.


Die Förderung der Waldkalkung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dazu sind zusätzliche Unterlagen beizubringen: Zum Beispiel Bodenuntersuchungsergebnisse und eine gutachterliche Stellungnahme, welche die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme bestätigt.


Bindefristen und Beginn der Maßnahmen


Waldkalkungen können erst durchführt werden, wenn von der Bewilligungsstelle ein (positiver) schriftlicher Bescheid vorliegt. Als Maßnahmenbeginn zählt grundsätzlich der Zeitpunkt, wenn der Antragsteller einen Liefer- und Leistungsvertrag (Auftragsvergabe) abgeschlossen hat. Dagegen zählt das Einholen von Angeboten noch nicht als Maßnahmenbeginn. Eine Waldkalkung auf Flächen, die bereits gekalkt wurden, ist erst nach zehn Jahren erneut förderfähig.


Fördermöglichkeiten und Richtlinien der Bundesländer


Obwohl die Abwicklung der Förderanträge über die Bundesländer läuft, stammt ein hoher Anteil der Gelder aus Bundes- oder EU-Mitteln. Denn neben den GAK-Bundesmitteln leistet auch die Europäische Union eine anteilige Finanzierung aus dem ELER-Programm (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes).


Die Förderprogramme und -richtlinien der Bundesländer für die Forstwirtschaft unterscheiden sich in einigen Details voneinander, so auch bei den Bedingungen für die Waldkalkungen. Müller: „In Bayern zum Beispiel wird die Kalkungskulisse in rote und grüne Gebiete eingeteilt. In den roten Gebieten ist eine Kalkung grundsätzlich förderfähig, in den grünen nur in begründeten Ausnahmefällen.“ Der Experte der DHG rät daher, sich in einem ersten Schritt bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden kundig zu machen und sich auf den Webseiten dieser Institutionen zu informieren. Eine Übersicht über die Bedingungen in den einzelnen Bundesländern stellt die DHG auf ihrer Internetseite zur Verfügung.


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