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Geänderte GAP-Auflagen: Das müssen Landwirte jetzt beachten

Die Agrarminister von Bund und Ländern haben sich auf Anpassungen der GAP-Auflagen geeinigt. Minister Özdemir verspricht Planungssicherheit. Was ist nun zu beachten?

Lesezeit: 3 Minuten

Die Agrarminister von Bund und Ländern konnten auf ihrer Sonder-Agrarministerkonferenz (Sonder-AMK) am vergangenen Donnerstag wichtige Weichen mit Blick auf die nationale Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) stellen.

Vor allem Anpassungen an den Standards zum „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) sollen Landwirten nun Planungssicherheit und der EU-Kommission keine weiteren Gründe zur Beanstandung des deutschen GAP-Plans geben, so Landwirtschaftsminister Özdemir.

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Die GLÖZ-Standards sind Teil der sogenannten Konditionalität. Diese ersetzt die Cross-Compliance in der GAP ab 2023.

Frage der Stilllegung noch offen

Noch immer ist die Frage offen, ob Deutschland die von der EU-Kommission genehmigten Ausnahmen zu den GAP-Auflagen in GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Stilllegung) nutzt. Vor allem GLÖZ 8 ist mit seinen Regeln zur Stilllegung von 4 % des Ackerlandes eines Betriebes umstritten.

Spätestens am 11. August möchten Bund und Länder hierzu eine Einigung präsentieren.

Letzte Anpassungen am Strategieplan

Erfreulicher als die Hängepartie bei den GAP-Ausnahmen dürfte für Landwirte in Deutschland sein, dass sich die Agrarminister der Länder gemeinsam mit dem Bund auf Anpassungen des GAP-Strategieplans geeinigt haben. Mit diesen finalen Änderungen hat Landwirtschaftsminister Özdemir nun Planungssicherheit für die Landwirte versprochen.

Was ändert sich?

Aus dem vorläufigen Protokoll der Sonder-AMK, das top agrar vorliegt, gehen folgende Änderungen des GAP-Strategieplans hervor:

  • Die GAP-Stilllegungsflächen (GLÖZ 8, nicht-produktive Flächen) sollen Landwirte in Zukunft durch eine aktive Begrünung anlegen können. Die umstrittene „Selbstbegrünung“ scheint damit vom Tisch.
  • In Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) sollen Landwirte künftig neue ­Entwässerungsanlagen nur mit vorheriger Genehmigung errichten dürfen.
  • Bei der Mindestbodenbedeckung im Winter (GLÖZ 6) müssen die landwirtschaftlichen Betriebe in Zukunft auf 80 % ihrer Ackerflächen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar eine Bodenbedeckung nachweisen. Als Bodenbedeckung gelten Winterungen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen oder eine unbearbeitete Stoppelbrache. Auf 20 % ihrer Betriebsfläche können Landwirte im Winter auch auf eine Bodenbedeckung verzichten und zum Beispiel eine Winterfurche anlegen. Das könne jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn relevante fachrechtlich begründete Ausnahmen, zum Beispiel beim Anbau von Sommerungen, zum Tragen kommen, heißt es im vorläufigen AMK-Protokoll.
  • Auch für den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) im Rahmen der GAP sei eine Regelung getroffen worden. Landwirte sollen zukünftig auf 35 % der Ackerfläche jährlich einen Fruchtwechsel und auf den restlichen Ackerflächen einen Fruchtwechsel nach spätestens drei Jahren durchführen.
  • Bei den Öko-Regelungen soll der Bund die Prämie für die Maßnahme „vielfältige Kulturen“ von 30 auf 45 € pro ha Ackerfläche anheben.
  • Die Agrarminister fürchten, dass sich die aktuell hohen Preise an den Agrarmärkten negativ auf die Inanspruchnahme der Umweltmaßnahmen im Rahmen der Ökoregelungen auswirken könnten. Daher wollen sie die Möglichkeit schaffen, die Prämien für die Ökoregelungen im Jahr 2023 auf bis zu 130 % der ursprünglich geplanten Beträge zu erhöhen.

Diese Prämien sind zu erwarten

Schon länger ist klar: Die Basisprämie wird ab 2023 zwar immer noch den größten Anteil an der EU-Förderung ausmachen, jedoch deutlich sinken. In Deutschland können Landwirte mit einer Basisprämie in Höhe von 150 – 160 €/ha rechnen (siehe Übersicht).

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