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EU/EuGH/Wolfsproblematik

Geben EU-Richter grünes Licht für Wolfsjagd?

Wird der Wolf zum Abschuss freigegeben? Der Generalanwalt des EuGH hält die vereinzelte Herausnahme des Beutetieres mit der EU-Habitat-Richtlinie vereinbar. Eine abschliessende Entscheidung muss das Kollegium des Europäischen Gerichtshofes noch fällen.

Lesezeit: 2 Minuten

Zum Schutz der Bevölkerung vor Wölfen oder um Wilderei vorzubeugen, ist die Bejagung von Wölfen in Ausnahmefällen zulässig: Diese Meinung vertrat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes(EuGH) in einer in dieser Woche veröffentlichten Stellungnahme.

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Anlass der höchstrichterlichen Befassung war die Anfrage Finnlands, unter welchen Bedingungen es von den Schutzbestimmungen der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) abweichen dürfe, um eine Jagd auf Wölfe zuzulassen. Finnland hatte als Begründung geltend gemacht, dass es Ziel der geplanten Ausnahmeregelung sei, Wilderei einzudämmen, Hunde zu schützen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in Wolfsgebieten sicherzustellen.

Die veröffentlichte Position des Generalanwaltes ist bisher jedoch rechtlich nicht bindend. Denn erst der Richterspruch des EuGH kann in einem abschließenden Urteil der vorläufigen Stellungnahme Rechtskraft verleihen.

Mortler: "Votum des EuGH-Generalanwaltes ist ein Signal der Vernunft"

Die CSU-Bundestagsabgeordnete und Kandidatin ihrer Partei für das EU-Parlament, Marlene Mortler, wertete die Stellungnahme des Generalanwaltes in Luxemburg „als Signal der Vernunft“.

Die agrarpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion leitet aus der Entscheidung des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein recht ab, Wölfe auch zum Schutz von Herdentieren in der Landwirtschaft Wölfe bejagen zu dürfen.

Für die CSU-Politikerin ist damit klar, „nach geltendem EU-Recht dürfen Wölfe bejagt werden“. Inwieweit die präventive Entnahme von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich zulässig ist. muss das Kollegium der Luxemburger EU-Richter des EuGH allerdings noch im Einzelnen präzisieren.

Auch wenn eine Stellungnahme des Generalanwaltes eine bereits fundierte rechtliche Position markiert, können sich die EuGH-Richter insgesamt noch über die Ausgangsposition hinwegsetzen und noch deutlicher akzentuieren sowie im europäischen Kontext verbindlich machen.

Die EU-Habitat-Richtlinie stellt für den europäischen Natur- und Artenschutz ein hohes Gut dar und dürfte auch im Falle der Wolfsbedrohung nicht so ohne weiteres von den höchsten europäischen Richtern zugunsten der Landwirtschaft beiseitegeschoben werden, glauben Beoabachter des Gerichtshofes.

Eine Vorab-Stellungnahme des Generalanwalts ist bisher rechtlich nicht bindend, wird aber häufig vom EuGH übernommen. Erst der Richterspruch des EuGH kann in einem abschließenden Urteil der vorläufigen Stellungnahme Rechtskraft verleihen. Sein Urteil wird für die zweite Jahreshälfte erwartet.

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