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Gegen die SVLFG klagen?

Bleibt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei Ihrer Linie, über Rentenanträge ohne Hofabgabe zunächst nicht zu entscheiden bis der Bundestag eine neue Hofabgabeklausel verabschiedet hat, können Landwirte einen Rentenbescheid einklagen, so die Einschätzung von Rechtsanwälten.

Lesezeit: 3 Minuten

Bleibt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei Ihrer Linie, über Rentenanträge ohne Hofabgabe zunächst nicht zu entscheiden bis der Bundestag eine neue Hofabgabeklausel verabschiedet hat, können Landwirte einen Rentenbescheid einklagen, so die Einschätzung von Rechtsanwältin Stephanie Wegmann sowie Rechtsanwalt und Notar Gerald Lückemeier von der Kanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm.


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Die Entscheidung der SVLFG, sich nun zunächst mit ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt abzustimmen, sei zwar nachvollziehbar und richtig. Die SVLFG sei aber dennoch grundsätzlich dazu verpflichtet, weiter über Rentenanträge zu entscheiden. Da das Bundesverfassungsgericht die Hofabgabeklausel als verfassungswidrig einstuft, habe die SVLFG bei der Entscheidung über Rentenanträge jetzt nur noch zu prüfen, ob der Antragsteller die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht hat und ob er die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Ob er den Hof übergeben oder verpachtet hat, müsse die SVLFG nun nicht mehr berücksichtigen.

 

Gesetzgeber ist gefordert


Von der Möglichkeit, die Hofabgabeklausel für nichtig zu erklären, habe das Gericht ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Die Karlsruher Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass von einer Nichtigkeitserklärung abgesehen würde, weil der Bundesgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten habe, die Verfassungswidrigkeit der Regelung zu beheben. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Rechtsänderung bleibt die Hofabgabeklausel allerdings unanwendbar. Diese Entscheidung sei genauso bindend wie ein Gesetz, so Wegmann und Lückemeier.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat darauf verzichtet, dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des verfassungswidrigen Zustandes zu setzen. Ob und ggf. wann eine Neuregelung der Hofabgabeklausel zu erwarten ist, steht damit nicht fest und ist nicht vorauszusagen. In der Zwischenzeit, bleibt es somit dabei: Ein Landwirt muss seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht abgeben, um die Altersrente zu erhalten. Dementsprechend haben die Landwirte bei Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf Rente und sollte diesen auch geltend machen.



Klage prüfen


Landwirte sollten jetzt unbedingt einen Antrag auf Gewährung von Altersrente bei der SVLFG stellen. Das sei schon deshalb wichtig, da eine Rente nur dann rückwirkend von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese erstmalig erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird.


„Sollte die SVLFG einen gestellten Antrag nicht bearbeiten, könne sich ein Antragsteller mit einer sog. Untätigkeitsklage wehren. Diese könne nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung der Rente beim Sozialgericht erhoben werden“, so Wegmann und Lückemeier. Einen vorherigen Widerspruch durch den Landwirt bedürfte es nicht. Bei einer Klage würde die SVLFG dann dazu verurteilt, eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.

 

Auch Jutta Sieverdingbeck-Lewers, die Rechtsanwältin, die die Landwirte vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hatte, rät Landwirten, sich mit einer Untätigkeitsklage zu wehren, hierbei sei ein Anwalt ratsam.

 

Sollte der Rentenantrag dann vor dem Erlass einer etwaigen Neuregelung der Hofabgabeklausel durch den Bundestag positiv von der SVLFG beschieden werden, hätte die Neuregelung keinen Einfluss auf bereits gewährte Rentenzahlungen.

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