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Fleischwirtschaft

Gesetz für Verbot von Werkverträgen auf dem Weg

Bundesarbeitsminister Heil hat das Gesetz für das Verbot von Werkverträgen in der Fleischbranche fertig. Kommende Woche soll es ins Bundeskabinett.

Lesezeit: 2 Minuten

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat das geplante Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft auf den Weg gebracht. Den Gesetzentwurf dafür hat sein Ministerium gestern zur Abstimmung in die anderen Bundesministerien geschickt, bestätigt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) gegenüber top agrar. Das Bundeskabinett soll dem Gesetzentwurf bereits in der kommenden Woche zustimmen, berichten mehrere Medien. Laut dem BMAS ist der Zeitplan aber noch nicht fest.

Die Bundesregierung reagiert damit auf die Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen, in denen sich Hunderte Beschäftigte infiziert hatten. Das zog eine intensive Debatte über die Arbeitsbedingungen in der Fleischbranche nach sich.

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Fleischerhandwerk und Betriebe bis 30 Beschäftigte ausgenommen

Enthalten sind in dem Gesetzentwurf laut den Berichten auch Vorgaben für mehr Vor-Ort-Kontrollen in den Betrieben und Bestimmungen für eine digitale Arbeitszeiterfassung. Der Entwurf sieht danach Bußgelder bei Verstößen gegen die Regeln von bis zu 30.000 € vor. Das Fleischerhandwerk und ähnliche Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten werden von den Neuregelungen aber ausgenommen.

In größeren Betrieben dürfen das Schlachten, Zerlegen und die Verarbeitung von Fleisch ab Anfang 2021 dann nur noch von Arbeitnehmern des eigenen Betriebes erledigt werden. "Der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern ist damit künftig in diesem Bereich nicht mehr zulässig", zitieren die Medien aus dem „Entwurf für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz“.

Neue Standards für Gemeinschaftsunterkünfte auch für Landwirtschaft

Zugleich will Heil die Arbeitsstättenverordnung verändern, um Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte von Arbeitnehmern zu garantieren. Das ist nicht nur an die Fleischwirtschaft gerichtet. Die Regeln sollen auch in allen anderen Bereichen gelten, in denen solche Unterkünfte für Beschäftigte bereitgestellt werden. Sie würden dann auch Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und anderen Branchen betreffen.

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