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Gewässerrand: Rückbau von Plantagen bis 2029

Obstbauern am Bodensee und in Oberschwaben bekommen für den Rückbau ihrer Plantagen innerhalb des geltenden Gewässerabstandes von 10 m eine Duldungsfrist bis Ende 2029.

Lesezeit: 3 Minuten

Obstbauern in Oberschwaben und am Bodensee müssen Obstplantagen, die innerhalb des nach Wassergesetz geltenden Gewässerrandstreifens von 10 m liegen, bis zum 31.12.2029 zurückbauen. Auf diesen Kompromiss zwischen den Belangen des Gewässerschutzes und der Obstbauern hätten sich die beteiligten Fachbehörden geeinigt. Das teilte das Landratsamt Bodenseekreis auf Anfrage von top agrar-Südplus mit.

Das Thema hatte vor einiger Zeit in der Region hohe Wellen geschlagen. Viele Obstbauern befürchteten den sofortigen Rückbau von Plantagen und anderen baulichen Einrichtungen am Rande von Gewässern, wie etwa von Hagelschutznetzen.

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Weitere Maßnahmen, um Einträge zu verhindern

Die eingeräumte Duldungsfrist gelte allerdings nur unter der Prämisse, dass Plantagen-Obstbäume aus dem Gewässerrandstreifen entfernt würden und dass einfache Gewässerschutzmaßnahmen im Gewässerrandstreifen durchgeführt würden, die den Eintrag von Pflanzenschutzmittel durch Abdrift und Abschwemmung in die Gewässer verhinderten. Solche Gewässerschutzmaßnahmen könnten durch das Wachsenlassen der Ufervegetation und der Vegetation im Gewässerrandbereich als Pufferstreifen leicht erreicht werden, so das Landratsamt. Viele Landwirte hätten ihre Anlagen im 10 m Abstand zum Gewässer aber bereits entfernt.

Die Behörde verweist auf die seit langem geltenden gesetzlichen Grundlagen für diese Forderung: Seit dem 01.01.1996 gelte nach Wassergesetz für Baden-Württemberg im Außenbereich ein 10 m breiter gesetzlich geschützter Gewässerrandstreifen an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Gewässer I. und II. Ordnung). Seit diesem Datum sei die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, also auch Hagelschutznetze und damit zusammenhängende Verankerungen, verboten. Ein gesetzlicher Bestandsschutz werde selbstverständlich berücksichtigt, wobei es sich hier nur um Einzelfälle handeln würde.

Neben dem Wasserrecht sei auch das Pflanzenschutzrecht zu beachten. Danach dürften Pflanzenschutzmittel nur unter Beachtung der mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Beim Einsatz von Pflanzenschutzgeräten mit mindestens 90 % Abdriftminderung sei ein Qualitätsobstanbau möglich bis zu einem auf 10 m reduzierten Abstand zum Gewässer.

Bekommen die Bauern eine Entschädigung?

Auf die Frage nach einer Entschädigung der Obstbauern für den Rückbau antwortet das Landratsamt Bodenseekreis: "Das Verbot von sonstigen Anlagen (Hagelschutznetze) besteht seit 25 Jahren und die Obstbauern bekommen im Rahmen des Umsetzungskonzeptes nochmals eine 10-jährige Duldungszeit. Für die Beseitigung unrechtmäßiger Zustände können keine Entschädigungen in Aussicht gestellt werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass einige Anlagen während der Duldungszeit ohnehin erneuert werden müssen."

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