Eine flächenhafte Einführung von Gewässerrandstreifen, wie es das seit 2010 geltende Bundeswasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich vorsieht, wird es in Rheinland-Pfalz voraussichtlich auch künftig nicht geben.
Wie es im jetzt verabschiedeten Regierungsentwurf zur Novelle des Landeswassergesetzes (LWG) heißt, sollen die Spielräume für landesspezifische Regelungen genutzt und nur bei solchen Wasserkörpern vorgeschrieben werden, bei denen das Bewirtschaftungsziel des „guten Zustands“ im Sinne der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht erreicht wird.
Der Gewässerrandstreifen werde damit vorrangig als Maßnahme zur Erreichung der WRRL-Ziele definiert, heißt es in der Begründung zur der geplanten Novelle. Eine flächenhafte Einführung von Gewässerrandstreifen sei zur Vermeidung von Stoffeinträgen nicht sachgerecht. Pflanzenschutzmitteleinträge in die Gewässer erfolgten nämlich oft über Kläranlagen und nicht durch flächenhaften Eintrag. Außerdem seien Erosion und damit verbundene Nährstoffeinträge meist nur bei Hanglagen signifikant.
Als Neuerung im Gesetzentwurf aufgeführt ist dagegen, dass die Festlegung von Gewässerrandstreifen nicht weiterhin immer im Ermessen der Wasserbehörde liegen soll. Vielmehr bestehe bei Gewässern mit nicht gutem Zustand in Zukunft eine Verpflichtung zur Festlegung, wenn es zum Beispiel zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer notwendig sei.
Die Erforderlichkeit für eine Festsetzung soll allerdings dann entfallen, wenn die Umweltschutzziele des Gewässerrandstreifens bereits durch Kooperationsmaßnahmen erreicht werden können. Das Land setze „vorrangig auf die Kooperation mit unseren Landwirten“, betonte Agrarministerin Ulrike Höfken dazu.