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Steuertipp

Gewinnermittlung: Wann müssen Landwirte wegen eines Wechsels einen Übergangsgewinn versteuern?

Ein Landwirt, der seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann zur nur für Landwirte möglichen Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen wechseln.

Lesezeit: 2 Minuten

Zur Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen Landwirte ebenso wie Gewerbetreibende und Selbstständige ihren Gewinn ermitteln. Hierfür bestehen im Steuerrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten, erklärt Steuerberater Stefan Mack von Ecovis in Giengen.

  1. Die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung, bei der es auf den Zu- und Abfluss von Geldströmen ankommt und



  2. Der Betriebsvermögensvergleich (oder Bilanz), bei dem es darauf ankommt, wann Güter verbraucht oder Leistungen ausgeführt sind. Es kommt nicht auf den Zufluss von Geld an.

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Diese unterscheiden sich nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Gewinnerfassung. Betrachtet man die Gewinnermittlungsmethoden jedoch über längere Zeiträume, so ergebe sich insgesamt immer der gleiche Gewinn, der Totalgewinn, sagt er.

Für Landwirte gibt es eine weitere Möglichkeit: Kleinbetriebe können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese orientieren sich an der bewirtschafteten Fläche (beispielsweise 350 Euro/Hektar bei maximal 20 Hektar) und der Anzahl der Vieheinheiten, die im Betrieb zum Beispiel als Milchvieh gehalten werden, informiert Mack weiter.

Wechselt man zwischen verschiedenen Methoden der Gewinnermittlung, so ergibt sich ein Übergangsgewinn oder -Verlust durch die Anwendung neuer Grundsätze.

Der Fall: Ein Landwirt wechselt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Ein Landwirt ermittelte seinen Gewinn zunächst nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung und wechselte später zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Das Finanzamt setzte für den Übergang einen Übergangsgewinn an. Dem wollte der Landwirt widersprechen und klagte.

Das Urteil des Finanzgerichts

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg stimmten der Auffassung des Finanzamts zu. Auch wenn der Landwirt den Gewinn künftig pauschal mit 350 Euro/Hektar ermittelt, so hat er für den Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) einen Übergangsgewinn zu ermitteln (Urteil vom 15.05.2020, 4-K-1060/19).

Darauf sollten Landwirte achten

„Landwirte haben viele Möglichkeiten, wie sie ihren Gewinn in der Landwirtschaft ermitteln. Sie sollten die Art der Gewinnermittlung deshalb immer genau prüfen“, rät Ecovis-Steuerberater Stefan Mack abschließend.

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