Sind Sie nicht buchführungspflichtig, können Sie entscheiden, ob Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen oder eine Bilanz erstellen. Allerdings dürfen Sie die getroffene Wahl nach Einreichung der Gewinnermittlung beim Finanzamt nicht wieder im gleichen Jahr ändern. Das zeigt ein Fall vor dem Bundesfinanzhof.
Sind Sie nicht buchführungspflichtig, können Sie entscheiden, ob Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen oder eine Bilanz erstellen. Allerdings dürfen Sie die getroffene Wahl nach Einreichung der Gewinnermittlung beim Finanzamt nicht wieder im gleichen Jahr ändern. Das zeigt ein Fall, der vor dem Bundesfinanzhof landete.
Ein Nebenerwerbslandwirt reichte beim Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Danach erkannte er erst, dass er weniger Steuern zahlen müsste, wenn er eine Bilanz erstellt hätte. Also wollte er diese nachreichen. Das ließ das Amt nicht gelten. Dagegen klagte der Landwirt – ohne Erfolg. Er habe sein Wahlrecht wirksam ausgeübt, als er die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichte. Somit könne er die Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr nicht nachträglich ändern. Das gehe selbst dann nicht, wenn noch keine Bestandskraft eingetreten sei.
„Sie sollten sich im Vorhinein genau überlegen, welche Nachteile ein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit sich bringt“, rät Dr. Richard Moser, von der Dr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft. Wollen Sie Ihre Gewinn-ermittlungsart wechseln, geht das nur zum Beginn des Wirtschaftsjahres (1.7., 1.5. oder 1.1.). Obwohl eine Bindungsfrist an die gewählte Gewinnermittlungsart gesetzlich nicht geregelt ist, sind Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die gewählte Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre gebunden. Ein erneuter Wechsel innerhalb der drei Jahre ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn eine Umstrukturierungsmaßnahme) vorliegt (Az.: IV R 39/13).
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Sind Sie nicht buchführungspflichtig, können Sie entscheiden, ob Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wählen oder eine Bilanz erstellen. Allerdings dürfen Sie die getroffene Wahl nach Einreichung der Gewinnermittlung beim Finanzamt nicht wieder im gleichen Jahr ändern. Das zeigt ein Fall, der vor dem Bundesfinanzhof landete.
Ein Nebenerwerbslandwirt reichte beim Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Danach erkannte er erst, dass er weniger Steuern zahlen müsste, wenn er eine Bilanz erstellt hätte. Also wollte er diese nachreichen. Das ließ das Amt nicht gelten. Dagegen klagte der Landwirt – ohne Erfolg. Er habe sein Wahlrecht wirksam ausgeübt, als er die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichte. Somit könne er die Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr nicht nachträglich ändern. Das gehe selbst dann nicht, wenn noch keine Bestandskraft eingetreten sei.
„Sie sollten sich im Vorhinein genau überlegen, welche Nachteile ein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit sich bringt“, rät Dr. Richard Moser, von der Dr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft. Wollen Sie Ihre Gewinn-ermittlungsart wechseln, geht das nur zum Beginn des Wirtschaftsjahres (1.7., 1.5. oder 1.1.). Obwohl eine Bindungsfrist an die gewählte Gewinnermittlungsart gesetzlich nicht geregelt ist, sind Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die gewählte Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Jahre gebunden. Ein erneuter Wechsel innerhalb der drei Jahre ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn eine Umstrukturierungsmaßnahme) vorliegt (Az.: IV R 39/13).