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Grober Unfug, dass freiwilliges Grünland dadurch Grünlandstatus bekommt!

Am 29. August verband der Fachausschuss Agrarrecht des SLB seine turnusmäßige Beratung mit einer öffentlichen Rechtsinformationsveranstaltung. Zunächst referierte Bettina Wenzel (SMUL) über die aktuellen rechtlichen Regeln zum Dauergrünlanderhalt.

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Am 29. August verband der Fachausschuss Agrarrecht des SLB seine turnusmäßige Beratung mit einer öffentlichen Rechtsinformationsveranstaltung. Zunächst referierte Bettina Wenzel (SMUL) über die aktuellen rechtlichen Regeln zum Dauergrünlanderhalt.


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Zu Dauergrünland werden Flächen, die durch Einsaat oder Selbstbegrünung zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterernten genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind. Nach einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2014 verhindert ein wechselnder Ackerfutter-Nutzungscode auch bei tatsächlichem Umbruch der Fläche nicht mehr das Entstehen von Dauergrünland.


Das wussten die meisten Veranstaltungsteilnehmer auch schon vorher, interessant wurde es aber dann im Detail, so dass unzählige Fragen gestellt und zum Großteil auch beantwortet wurden. Eine positive Neuigkeit konnte Frau Wenzel auch verkünden: Mit der so genannten Omnibus-Verordnung wird seitens der EU darüber nachgedacht wieder zum Rechtsstand von vor 2014 zurückzukehren. D.h. das Entstehen von Dauergrünland könnte dann wieder durch wechselnde Ackerfutternutzungen verhindert werden. Ob dies dann auch rückwirkend geltend soll ist aber offen.


Nach wie vor empfinden es viele Landwirte als groben umweltpolitischen Unfug, dass sie für die freiwillige Grünlandnutzung von Ackerflächen an umweltsensiblen Standorten (z.B. Gewässerrändern) damit bestraft werden dass diese Flächen nach geltendem Recht zu Dauergrünland werden.


2015 ist in verschiedenen Fällen Dauergrünland entstanden, das meist nicht oder nur bei adäquater Einsaat von Grünland auf bisherigem Ackerland wieder umgebrochen werden darf. Oft scheitert dies am Veto der Naturschutzbehörde. Betraf dies Pachtflächen sind bei auslaufenden Pachtverträgen Verpächter aktiv geworden und haben vom Pächter Schadensersatz wegen des entstandenen Dauergrünlands gefordert.


Jens Pfau (Verbandsjurist SLB) referierte anschließend über die diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung, die den betroffenen Verpächtern Schadenersatzansprüche gegenüber den Pächtern zugestanden hat. Pfau gab Tipps wie betroffene Pächter reagieren und entsprechende Forderungen abwehren oder zumindest minimieren sollten.


Nach ihm referierte Rechtsanwalt Alexander Zschau (Kanzlei ECOVIS Leipzig) über die Anspruchsvoraussetzungen für Pachtzinsanpassungen. Dabei ging er insbesondere auf das Vorgehen der BVVG ein, die mit schöner Regelmäßigkeit von ihren Pächtern Pachtzinserhöhungen fordert. RA Zschau riet dazu diesen Verlangen nicht ohne weiteres nachzugeben. Die Begründungen für Pachtzinserhöhungen der BVVG stehen oft auf tönernen Füßen und im Widerspruch zu dem Wortlaut der durch die BVVG verwendeten Vertragsklauseln. Bezeichnend ist zudem, dass es die BVVG scheut ihre vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

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