Ein Landwirt wollte seinen im Außenbereich liegenden Hähnchenmastbetrieb um 85 000 Tierplätze erweitern und bekam jetzt grünes Licht vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 12 ME 29/20).
Bei der Ermittlung der notwendigen Futterfläche komme es allein darauf an, dass die Futteranbaufläche reiche, um 50 % des Energiebedarfs der Hähnchen zu decken. Der Landwirt müsse die Fläche nicht tatsächlich zum Futteranbau nutzen und den Ertrag verfüttern. Die Behörde dürfe ihn auch nicht per Auflage dazu verpflichten.
Angerechnet würden die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich gesicherten Futterflächen. Dabei reiche ein Anteil an Eigentumsflächen von 25 %. Die Behörde dürfe weder eine bestimmte „Flächenkulisse“ noch Nutzungsrechte für bestimmte Einzelflächen als Genehmigungsvoraussetzung festsetzen.
Der Flächenbedarf für eine Biogasanlage müsse bei der Flächenermittlung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein bestimmter Teil der Anbaufläche durch eine langfristige Zweckbestimmung an die Biogasanlage gebunden wäre.
„Mit diesem Beschluss bestätigt das Gericht deutlich die abstrakte Betrachtungsweise bei baurechtlichen Genehmigungen“, so Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom WLV in Münster, „und erteilt damit den stetigen Versuchen, diese aufzuweichen, eine klare Absage.“
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Ein Landwirt wollte seinen im Außenbereich liegenden Hähnchenmastbetrieb um 85 000 Tierplätze erweitern und bekam jetzt grünes Licht vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 12 ME 29/20).
Bei der Ermittlung der notwendigen Futterfläche komme es allein darauf an, dass die Futteranbaufläche reiche, um 50 % des Energiebedarfs der Hähnchen zu decken. Der Landwirt müsse die Fläche nicht tatsächlich zum Futteranbau nutzen und den Ertrag verfüttern. Die Behörde dürfe ihn auch nicht per Auflage dazu verpflichten.
Angerechnet würden die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtlich gesicherten Futterflächen. Dabei reiche ein Anteil an Eigentumsflächen von 25 %. Die Behörde dürfe weder eine bestimmte „Flächenkulisse“ noch Nutzungsrechte für bestimmte Einzelflächen als Genehmigungsvoraussetzung festsetzen.
Der Flächenbedarf für eine Biogasanlage müsse bei der Flächenermittlung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein bestimmter Teil der Anbaufläche durch eine langfristige Zweckbestimmung an die Biogasanlage gebunden wäre.
„Mit diesem Beschluss bestätigt das Gericht deutlich die abstrakte Betrachtungsweise bei baurechtlichen Genehmigungen“, so Baurechtsexpertin Sonja Friedemann vom WLV in Münster, „und erteilt damit den stetigen Versuchen, diese aufzuweichen, eine klare Absage.“