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Grundsteuer: Was jetzt für Landwirte wichtig ist

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat heute seine Pläne für die Neuausrichtung der Grundsteuer vorgestellt. Die Vorschläge betreffen derzeit nur die Grundsteuer B und nicht die für die Landwirtschaft entscheidende Grundsteuer A. Scholz Ziel ist, das Gesetz bis Herbst 2019 zu beschließen.

Lesezeit: 4 Minuten

Scholz hat seine bereits am Montag bekannt gewordenen Pläne für eine Neuberechnung der Grundsteuer heute in Berlin vor der Presse verteidigt. Sie betreffen bisher nur die Grundsteuer B, die für bebaute und unbebaute Grundstücke gilt. Er betonte, dass seine Pläne nicht zu einer höheren Grundsteuer führen sollen. „Wir schlagen ein wertabhängiges Modell vor, dass nicht mehr Steuern bringt“, sagte er. Dafür müssten allerdings die Bürgermeister die Hebesätze anpassen, forderte Scholz. In die Berechnung dieses Modells sollen die Nettokaltmiete, die Wohnfläche, das Baujahr, die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert einfließen. Bei selbst genutzten Immobilien soll eine fiktive Miete aus Daten des Statistischen Bundesamts gelten.

Das damit konkurrierende wertunabhängigen Modell, das sich an der Fläche des Grundstücks und des Gebäudes orientiert, unterstützt Scholz nicht. Es führe aus seiner Sicht zu Problemen im Ländlichen Raum. Die bisherige und vom Bundesverfassungsgericht einkassierte Grundsteuerbewertung bezeichnete Scholz als sehr bürokratisch und kompliziert. „Das wollen wir ändern“, so Scholz weiter.

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Keine konkreten Pläne für die Grundsteuer A

Die für die Landwirtschaft maßgebliche Grundsteuer A ist bisher kein Teil der Diskussion. „Bislang liegen keine konkreten Pläne für die Grundsteuer A vor. Möglicherweise bleibt es bei den Vorschlägen für eine ertragswertbasierte Bewertung“, berichtet Steuerberater Ralf Stephany aus Bonn. Ob es durch die anstehenden Reformen zu einer Mehrbelastung kommt, könne derzeit niemand absehen, so Stephany weiter.

Die Kommunen erheben die Grundsteuer derzeit auf Basis der Einheitswerte. Diese sind allerdings veraltet. Im Westen stammen sie aus dem Jahr 1964, im Osten haben die Behörden sie im Jahr 1935 festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht er Bundesfinanzhof hatte die Methode daher im vergangenen Jahr als veraltet kritisiert und die Regierung aufgefordert, nachzubessern.

Die Finanzminister der Länder ahnten bereits vor Jahren, dass das BVerfGBFH die Methode kassieren könnte und hatten Anfang Juni 2016 erste Eckpfeiler für ein neues Verfahren auch für die Grundsteuer A vorgeschlagen (bis auf Bayern und Hamburg):

  • Danach müssten die Behörden künftig den Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen heranziehen, der sich aus dem Ertragswertverfahren ableitet.
  • Für die Hofstelle soll nach dem Konzept, der doppelte Ertragswert der jeweiligen Hoffläche zugrunde gelegt werden.Der Wert von Ställen, Maschinenhallen und anderen landwirtschaftlichen Gebäuden könnte sich nach einem pauschalen Wertansatz pro Quadratmeter richten.
  • Zahlen müssen vermutlich die Grundsteuer künftig bundesweit einheitlich die Eigentümer der Fläche bzw. des Gebäudes. Im Osten kommen derzeit noch die Pächter bzw. Nutzer für die Grundsteuer auf.

Neue Modelle könnten ab 2025 gelten

Die Bundesländer haben immer wieder betont: Sollten die nach dem oben beschriebenen Verfahren ermittelten Grundwerte höher ausfallen als nach dem derzeitigen Modell, wolle man die Steuermesszahl entsprechend korrigieren. Denn die Grundwerte werden mit einer Steuermesszahl multipliziert. Heraus kommt der Steuermessbetrag, auf den dann der jeweilige Hebesatz der Kommunen angewandt wird. Erst daraus ergibt sich die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer. Angesichts knapper Kassen gibt es aber Befürchtungen, dass einige Kommunen auf eine Anpassung der Hebesätze verzichten und stattdessen kräftig zulangen, um die eigene Kasse aufzubessern.

Bis zum Gesetz ist es aber noch ein weiter Weg: Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesländern bis Ende 2019 Zeit gegeben, sich auf ein neues Modell zu einigen. Bundesfinanzminister Scholz sagte heute, sein Ziel sei, dass das Gesetz für die Änderung im Herbst 2019 beschlossen werde. Nach einer Übergangsphase könnte sie dann spätestens ab dem 1. Januar 2025 das alte Modell ablösen. Solange würde noch die alte Methode gelten.

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