Die von der Bundesregierung geplante Grundsteuerreform könnte Tierhaltungskooperationen ohne Eigentum hart treffen. Sie würden gewerblich. Die FDP übt Kritik daran.
Die Grundsteuerreform, die die Bundesregierung bis Ende des Jahres durchbekommen muss, hat weitreichende Konsequenzen für Tierhaltungskooperationen. Bleibt es bei dem Gesetzentwurf der Regierung, werden 51a-Gesellschaften nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Tierhaltungskooperationen ohne landwirtschaftlich nutzbare Eigentumsflächen sind danach ab 1. Januar 2025 gewerblich, bestätigt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium (BMF), Bettina Hagedorn, nun auf eine schriftliche Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, die top agrar vorliegt.
Keine Pauschalierung mehr und Hürden bei Baugenehmigungen
Die Konsequenz daraus, dass die Kooperationen als Gewerbebetrieb eingestuft werden, ist, dass diese in die Regelbesteuerung wechseln müssten. Sie dürften die Umsatzsteuer dann nicht mehr pauschalieren. Für Tierhaltungskooperationen mit landwirtschaftlich nutzbaren Eigentumsflächen soll sich hingegen nichts ändern, sie bleiben in der Besteuerung landwirtschaftliche Betriebe, heißt es in der Antwort des BMF weiter. Für gewerbliche Tierhaltungskooperationen in den veredelungsintensiven Regionen würde mit der Regelung auch im Genehmigungsrecht die landwirtschaftliche Privilegierung wegfallen. Hinzu kommt für sie außerdem, dass sie dann Grundsteuer B statt wie alle Landwirte Grundsteuer A zahlen müssten.
FDP wertet das als „Sargnagel“ für den Tierhaltungsstandort Deutschland
Dieser Nebeneffekt zur Grundsteuerreform trifft auf Unverständnis in der FDP. "Statt die heimische Landwirtschaft zu stärken, versieht die Bundesregierung den Tierhaltungsstandort Deutschland mit einem weiteren Sargnagel“, beschwert sich die FDP-Bundestagsabgeordnete Carina Konrad. Sie wertet den Aspekt als einen Widerspruch zu den Wahlversprechen der Union. „Quasi durch die Hintertür beschließt die Bundesregierung das Ende der landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperationen und behauptet in der Gesetzesbegründung alles bleibe wie bisher“, beschwert sich Konrad. Aus ihrer Sicht sei das „an Dreistigkeit kaum zu überbieten“.
Grundsteuerreform muss bis Ende 2019 stehen
Den Gesetzentwurf zur Grundsteuer will die Bundesregierung nach der Sommerpause im Bundestag beraten. Anschließend muss er auch noch durch den Bundesrat. Einen Beschluss in allen Instanzen muss die Bundesregierung bis Ende des Jahres schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Regierung in seinem wegweisenden Urteil zur Grundsteuer für eine Änderung eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Das neue Modell soll dann aber erst am 1.1.2025 das Alte ablösen.
Einen ausführlichen Beitrag zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Landwirtschaft gibt es in der heute erschienenen Ausgabe 9 der top agrar.
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Die Grundsteuerreform, die die Bundesregierung bis Ende des Jahres durchbekommen muss, hat weitreichende Konsequenzen für Tierhaltungskooperationen. Bleibt es bei dem Gesetzentwurf der Regierung, werden 51a-Gesellschaften nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet. Tierhaltungskooperationen ohne landwirtschaftlich nutzbare Eigentumsflächen sind danach ab 1. Januar 2025 gewerblich, bestätigt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium (BMF), Bettina Hagedorn, nun auf eine schriftliche Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, die top agrar vorliegt.
Keine Pauschalierung mehr und Hürden bei Baugenehmigungen
Die Konsequenz daraus, dass die Kooperationen als Gewerbebetrieb eingestuft werden, ist, dass diese in die Regelbesteuerung wechseln müssten. Sie dürften die Umsatzsteuer dann nicht mehr pauschalieren. Für Tierhaltungskooperationen mit landwirtschaftlich nutzbaren Eigentumsflächen soll sich hingegen nichts ändern, sie bleiben in der Besteuerung landwirtschaftliche Betriebe, heißt es in der Antwort des BMF weiter. Für gewerbliche Tierhaltungskooperationen in den veredelungsintensiven Regionen würde mit der Regelung auch im Genehmigungsrecht die landwirtschaftliche Privilegierung wegfallen. Hinzu kommt für sie außerdem, dass sie dann Grundsteuer B statt wie alle Landwirte Grundsteuer A zahlen müssten.
FDP wertet das als „Sargnagel“ für den Tierhaltungsstandort Deutschland
Dieser Nebeneffekt zur Grundsteuerreform trifft auf Unverständnis in der FDP. "Statt die heimische Landwirtschaft zu stärken, versieht die Bundesregierung den Tierhaltungsstandort Deutschland mit einem weiteren Sargnagel“, beschwert sich die FDP-Bundestagsabgeordnete Carina Konrad. Sie wertet den Aspekt als einen Widerspruch zu den Wahlversprechen der Union. „Quasi durch die Hintertür beschließt die Bundesregierung das Ende der landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperationen und behauptet in der Gesetzesbegründung alles bleibe wie bisher“, beschwert sich Konrad. Aus ihrer Sicht sei das „an Dreistigkeit kaum zu überbieten“.
Grundsteuerreform muss bis Ende 2019 stehen
Den Gesetzentwurf zur Grundsteuer will die Bundesregierung nach der Sommerpause im Bundestag beraten. Anschließend muss er auch noch durch den Bundesrat. Einen Beschluss in allen Instanzen muss die Bundesregierung bis Ende des Jahres schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Regierung in seinem wegweisenden Urteil zur Grundsteuer für eine Änderung eine Frist bis Ende 2019 gesetzt. Das neue Modell soll dann aber erst am 1.1.2025 das Alte ablösen.
Einen ausführlichen Beitrag zu den Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Landwirtschaft gibt es in der heute erschienenen Ausgabe 9 der top agrar.