Höhere Gebühren für tierärztlichen Notdienst und Landtierärzte
Die neue Tierärztegebührenordnung ist gebilligt. Sie gibt nicht nur höhere Vergütungen für Tierärzte vor - wie eine Nachtgebühr - , sondern regelt auch die Arbeitszeiten neu.
Der tierärztliche Notdienst und Nutztierpraxen auf dem Land dürfen künftig für ihre Leistungen mehr Geld verlangen. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der von der Bundesregierung vorgelegten „Vierten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ unter Maßgabe einer Änderung zu.
Mit dieser fordert die Länderkammer, dass besondere Umstände, wie Arbeiten in der Nacht oder an Wochenenden und Feiertagen, verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen müssen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die Abrechnung an die Hand zu geben.
Die neue Gebührenstruktur für den tierärztlichen Notdienst beinhaltet, dass für Leistungen während dieses Dienstes eine Grundgebühr von 50 Euro eingeführt wird. Zudem ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen, der je nach Aufwand bis zum Vierfachen abgerechnet werden kann. Außerdem verlängert sich die Nachtzeit um insgesamt zwei Stunden und geht künftig von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages. Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13.00 Uhr auf Freitag 18.00 Uhr vorverlegt.
Darüber hinaus wird das Wegegeld, das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, vereinheitlicht. Es beträgt nunmehr 3,50 Euro pro Doppelkilometer, mindestens jedoch 13 Euro.
Tierärztliche Fachverbände, wie die Bundestierärztekammer (BTK), hatten darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet sei, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes mit 24-stündiger Anwesenheit mindestens eines Tierarztes verpflichtet seien, aus finanziellen Gründen vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet hätten.
Dadurch sei eine flächendeckende veterinärmedizinische Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet. Dies sei aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, wie der raschen Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen oder dem Tierschutz, problematisch.
Die Verordnung geht der Bundesregierung zufolge einer allgemeinen Überarbeitung der gesamten Tierärztegebührenordnung voraus, die das Ziel hat, die Einkommensstruktur in Tierarztpraxen adäquat zu gestalten.
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Der tierärztliche Notdienst und Nutztierpraxen auf dem Land dürfen künftig für ihre Leistungen mehr Geld verlangen. Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag der von der Bundesregierung vorgelegten „Vierten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ unter Maßgabe einer Änderung zu.
Mit dieser fordert die Länderkammer, dass besondere Umstände, wie Arbeiten in der Nacht oder an Wochenenden und Feiertagen, verpflichtend in die Bestimmung der Gebühr eingehen müssen, um den Notdienst leistenden Tierarztpraxen und Kliniken eine abgesicherte rechtliche Grundlage für die Abrechnung an die Hand zu geben.
Die neue Gebührenstruktur für den tierärztlichen Notdienst beinhaltet, dass für Leistungen während dieses Dienstes eine Grundgebühr von 50 Euro eingeführt wird. Zudem ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen, der je nach Aufwand bis zum Vierfachen abgerechnet werden kann. Außerdem verlängert sich die Nachtzeit um insgesamt zwei Stunden und geht künftig von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages. Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13.00 Uhr auf Freitag 18.00 Uhr vorverlegt.
Darüber hinaus wird das Wegegeld, das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, vereinheitlicht. Es beträgt nunmehr 3,50 Euro pro Doppelkilometer, mindestens jedoch 13 Euro.
Tierärztliche Fachverbände, wie die Bundestierärztekammer (BTK), hatten darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet sei, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes mit 24-stündiger Anwesenheit mindestens eines Tierarztes verpflichtet seien, aus finanziellen Gründen vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet hätten.
Dadurch sei eine flächendeckende veterinärmedizinische Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne Weiteres gewährleistet. Dies sei aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, wie der raschen Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen oder dem Tierschutz, problematisch.
Die Verordnung geht der Bundesregierung zufolge einer allgemeinen Überarbeitung der gesamten Tierärztegebührenordnung voraus, die das Ziel hat, die Einkommensstruktur in Tierarztpraxen adäquat zu gestalten.