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Hof geschlossen vererben

Ausgebucht: auch wenn noch mehr Landwirte kommen wollten, mehr als 500 passten nicht in die Halle. Das Thema der Veranstaltung „Hofübergabe/Hofübernahme heute. Ist die Erbfolge nach der Höfeordnung noch gesichert?“ brennt den Betriebsleitern in Westfalen offensichtlich unter den Nägeln.

Lesezeit: 4 Minuten

Ausgebucht: auch wenn noch mehr Landwirte kommen wollten, mehr als 500 passten nicht in die Halle. Das Thema der Veranstaltung „Hofübergabe/Hofübernahme heute. Ist die Erbfolge nach der Höfeordnung noch gesichert?“ brennt den Betriebsleitern in Westfalen offensichtlich unter den Nägeln. Eingeladen zum 1. Steinfurter Höfe-Forum am 4.11.2013 nach Saerbeck (Kreis Steinfurt) hatte der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) und die LVM Versicherung.


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Die WLV-Juristen Hubertus Schmitte und Franz-Georg Koers informierten die Landwirte über Probleme bei der Vererbung des Hofes. Im Anschluss konnten die Landwirte mit ihnen sowie mit Renate Lütke-Holz (LVM) über ihre Fragen und Probleme diskutieren. Die Moderation übernahm Matthias Schulze Steinmann, stellvertretender Chefredakteur des Landwirtschaftlichen Wochenblatts Westfalen Lippe.


Drohende Aufspaltung des Hofes


Das Hauptproblem, auf das die Experten aufmerksam machen wollten: Modernen Betrieben mit zusätzlichen gewerblichen Standbeinen wie Biogas-, Windkraft- oder Solaranlagen droht im Erbfall die Aufspaltung. Sie kann meist nur durch Testament o.ä. verhindert werden. „Dieses Risiko unterschätzen die meisten Landwirte völlig“, warnte Rechtsanwalt Schmitte eindringlich.


Worum geht es? Für den eigentlichen Hof stellt normalerweise die Höfeordnung sicher, dass er auch dann geschlossen an den Hofnachfolger übergeht, wenn im Erfall kein Testament o.ä. vorliegt. Gleichzeitig vermeidet sie überhöhte Abfindungen der weichenden Erben, die eine Fortführung des Betriebes gefährden könnten. Die Höfeordnung schützt aber nur den eigentlichen Hof in besonderer Weise, nicht aber die unterschiedlichen Standbeine.


Denken Hofübergeber über eine Erbregelung nach, müssen sie daher genau prüfen, was noch zum Hof gehört und was nicht. Die Teile, die nicht dazu gehören, unterliegen im Erbfall dem allgemeinen Erbrecht. Das heißt: Sie sind mit dem Verkehrswert und nicht mit dem niedrigeren Hofeswert anzusetzen und fallen, sofern nichts anderes geregelt ist, an eine Erbengemeinschaft. Eine geschlossene Hofübergabe, wie die meisten Übergeber sie wünschen, ist dann nicht möglich.


Welche Standbeine kann es treffen? Die „Landwirtschaft“ umfasst nach Grundstücksverkehrsgesetz „die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche und tierische Erzeugnisse zu gewinnen“, so Koers. Nicht unter den Schutz der Höfeordnung fallen damit in der Regel gewerbliche Tätigkeiten wie Biogas-, PV- und Windkraftanlagen, aber auch Landarbeiter-, Kötter- und Altenteilerhäuser, die nicht auf dem Hofgrundstück , sondern auf einem ausparzellierten Grundstück stehen. Treffen kann es sogar gewerbliche Ställe.


Bestehen zum Zeitpunkt der Hofübergabe bereits solche gewerblichen Standbeine, fallen zudem deutlich höhere Abfindungen für die weichenden Erben an.


Was viele vergessen: baut der Hofübernehmer solche gewerblichen „Zusatznutzungen“ auf, ist er zur Nachabfindung der weichenden Erben verpflichtet.


Die Lösung: Testament, Erbvertrag oder Erbauseinandersetzungsvertrag


Ein Auseinanderfallen des Betriebes kann der Hofübergeber verhindert, indem er den Hoferben im Testament, Erbvertrag oder Erbauseinandersetzungsvertrag als Alleinerben einsetzt, also auch zum Erben des nicht zum Hof gehörenden Vermögens. Das kann aber nur der erste Schritt sein. „Im zweiten müssen Sie festlegen, wie die übrigen Kinder und überlebenden Ehepartner abgefunden werden sollen. Nur mit angemessenen Regelungen können Sie ein Fortbestehen des Hofes, aber genauso wichtig: den Familienfrieden sichern“, so Schmitte. 


In der anschließenden Diskussion warnten die WLV-Rechtsexperten nochmals eindringlich, das Thema nicht einfach zu verdrängen: „Setzen Sie sich frühzeitig mit allen an einen Tisch. Nutzen Sie die Beratung, etwa die des WLV um sinnvolle Lösungen für alle Beteiligten zu finden.“

 

Hier informieren Sie sich im Detail

In der top agrar 2/2013 können Sie genau nachlesen, welche Risiken im Erbfall drohen, was zum Hof gehört und was nicht, und wie Sie sicherstellen, dass der Betrieb zusammenbleibt.


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