Nutzen Sie einen Pkw ausschließlich für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb, dann kennen Sie das Problem: Das Finanzamt unterstellt Ihnen meistens, dass Sie das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen.
Das Finanzamt geht in der Regel immer davon aus, dass Betriebsautos auch für private Fahrten genutzt werden. Bislang hatten Sie zwei Möglichkeiten, um Streit mit der Behörde zu vermeiden: Entweder Sie führen ein Fahrtenbuch, in dem Sie nachweisen, dass Sie den Pkw nur betrieblich einsetzen. Oder aber Sie versteuern stattdessen den Pkw nach der 1 %-Regel. Dann müssen Sie zwar Steuern zahlen, aber kein aufwändiges Fahrtenbuch führen.
Richter am Finanzgericht Münster haben nun entschieden: Sie müssen nicht zwingend ein Fahrtenbuch führen, um eine Besteuerung zu vermeiden. Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Finanzamt belegen können, dass Sie den Hof-Pkw nur für Betriebsfahrten nutzen, da Ihnen für private Touren mindestens ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht (Az.: 7 K 388/17 G, U, F).
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Das Finanzamt geht in der Regel immer davon aus, dass Betriebsautos auch für private Fahrten genutzt werden. Bislang hatten Sie zwei Möglichkeiten, um Streit mit der Behörde zu vermeiden: Entweder Sie führen ein Fahrtenbuch, in dem Sie nachweisen, dass Sie den Pkw nur betrieblich einsetzen. Oder aber Sie versteuern stattdessen den Pkw nach der 1 %-Regel. Dann müssen Sie zwar Steuern zahlen, aber kein aufwändiges Fahrtenbuch führen.
Richter am Finanzgericht Münster haben nun entschieden: Sie müssen nicht zwingend ein Fahrtenbuch führen, um eine Besteuerung zu vermeiden. Es reicht aus, wenn Sie Ihrem Finanzamt belegen können, dass Sie den Hof-Pkw nur für Betriebsfahrten nutzen, da Ihnen für private Touren mindestens ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht (Az.: 7 K 388/17 G, U, F).