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Hofübergabe: In Zukunft höhere Abfindungen?

Das Bundesverfassungsgericht besteht auf eine neue Bemessungsgrundlage für den Hofeswert. Müssen Landwirte den weichenden Erben in Zukunft damit auch eine ­höhere Abfindung zahlen?

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht urteilte schon 2018, dass Grundsteuer, Einheitswert und damit der für die Ab­findung nach Höfeordnung relevante ­Hofeswert verfassungswidrig sind. Müssen Landwirte den weichenden Erben in Zukunft womöglich eine ­höhere Abfindung zahlen?

Das fragten wir Dr. Bernd von Garmissen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht, Göttingen. Er ist ab 2022 neuer Direktor der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

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Bernd von Garmissen: Richtig ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine neue Bemessungsgrundlage für den Hofeswert und damit für die gesetzliche Abfindung der weichenden Erben notwendig wird. Der Gesetzgeber hat es jahrzehntelang versäumt, den Einheitswert fortzuschreiben. Entsprechend bleiben auch die vom Einheitswert abgeleiteten ­Hofeswerte deutlich hinter der realen Wertentwicklung zurück.

Deshalb haben die Hofnachfolger den weichenden Erben in den letzten Jahren ja auch bei fast allen gut gelaufenen Hofübergaben freiwillig schon höhere Abfindungen gezahlt. In Zukunft wird es daher sehr wahrscheinlich angemessen höhere Hofeswerte und Abfindungen geben. Das erscheint auch sachgerecht, solange die Leistungsfähigkeit der Höfe ungefährdet bleibt.

Wie könnte ein neuer ­Hofeswert ­aussehen?

Bernd von Garmissen: Wahrscheinlich ist, dass der Hofeswert sich in Zukunft entweder an den neuen Grundsteuerwerten oder an den Bemessungswerten für die Berechnung der Erbschaftsteuer orientieren wird. Die Grundsteuerwerte haben den Vorteil, dass diese nicht nur anlassbezogen in einem Erbfall ermittelt, sondern laufend aktua­lisiert würden. Zudem sollte der neue Hofeswert dauerhaft mit der Wertentwicklung in der Landwirtschaft Schritt halten, sodass wir nicht in wenigen Jahren wieder vor derselben Problematik wie heute stehen. Wichtig ist auch, dass die neue Berechnungsgrundlage einfach herzuleiten und für die Familien nachvollziehbar ist.

Ansonsten bleibt die Höfeordnung wie sie ist?

Bernd von Garmissen: Die anstehenden Neuerungen betreffen auch den sog. Wirtschaftswert. Bislang entscheidet dieser darüber, ob ein Hof überhaupt Hof im Sinne der Höfeordnung sein kann oder zu klein ist. Der Wirtschaftswert ist ein pauschalierter Ertragswert und leitet sich letztlich auch aus dem bisherigen Einheitswert ab. Deshalb ist auch an dieser Stelle eine Neuregelung zwingend notwendig. Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, sämtliche Regelungen der Höfeordnung auf den Prüfstand zu stellen. Ich kann dazu aber schon einmal so viel sagen: Die Regelungen der Höfeordnung für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein ­haben sich in den letzten Jahrzehnten so bewährt, dass eine grundlegende Reformierung der Höfeordnung aus meiner Sicht nicht infrage kommt.

Bislang ist noch vieles unklar. Wann können Landwirte denn mit der „neuen“ Höfeordnung rechnen?

Bernd von Garmissen: Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung eine wichtige und nicht leichte Aufgabe, da es mehrere Regelungsmöglichkeiten gibt. Daher hoffe ich weniger auf eine sehr schnelle, als auf eine gute und praktikable Regelung. Spätestens Ende 2024 muss die „neue“ Höfeordnung stehen, da der bisherige Einheitswert danach nicht mehr verwendet werden darf.

Sollten Landwirte, die ihren Betrieb in den nächsten Jahren übergeben ­wollen, dies möglichst noch nach bisherigem Recht tun?

Bernd von Garmissen: Nein. Es gibt andere, sehr wichtige und zentrale Beweggründe, den Zeitpunkt einer Hofübergabe zu bestimmen: Alter und Ausbildung von Abgeber(in) und Annehmer(in), wirtschaftliche Richtungsentscheidungen, Gesundheit und Familiengründung. Die gesetzliche Berechnungsgrundlage der Abfindungen sollte dagegen kein wesentliches Entscheidungskriterium sein.

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