Aufgrund der Änderung EU-rechtlicher Vorgaben ist der Import von „verarbeiteter“ Gülle nach NRW ab dem 19. August nicht mehr an eine Genehmigung geknüpft. Als „verarbeitet“ gilt dabei Gülle, die mindestens über einen Zeitraum von 60 Minuten auf 70° C erhitzt wurde. Mit der Neuregelung entfällt die bis dato in NRW geltende Vorgabe, dass holländische Gülle vor dem Import einer Drucksterilisation (133 °C, 20 min, 3 bar) unterzogen werden muss.
Aufgrund der Neuregelung ist auch das bisher bestehende „Lagerungsverbot“ für verarbeitete Gülle aufgehoben, teilt der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) weiter mit. Zu beachten sei aber, dass sich die Regelungen im Zusammenhang mit unverarbeiteter Gülle nicht verändern.
Weiterhin seien die betrieblichen Pflichten im Zusammenhang mit der Dünge- und Verbringungsverordnung unabhängig von diesen Regelungen einzuhalten. Für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Verbleibs der Gülle im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwertung plane das Düsseldorfer MKULNV darüber hinaus eine Zusammenarbeit mit den holländischen Behörden.
Der WLV fordert, dass für den Import von Gülle aus den Niederlanden die gleichen Anforderungen gelten müssen wie für die Verbringung von Gülle innerhalb von NRW. (ad)
vgl.:
Ministerium befürchtet Gülleflut aus Holland (14.7.2011)
NL-Gülleexporte: Bald wieder ohne Drucksterilisation? (24.5.2011)