Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht und will die Vorschriften für den Investitionsabzugsbetrag lockern.
Gute Nachrichten für alle, die einen Investitionsabzugesbetrag (IAB) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2019/2020 bilden wollen: Möglicherweise dürfen Sie rückwirkend nicht nur 40 %, sondern sogar 50 % Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Bislang geht das allerdings nur aus einem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor, dem Bundestag und -rat noch zustimmen müssen. Warten Sie daher mit der Aufstellung des Abschlusses bzw. der Gewinnermittlung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis endgültige Klarheit herrscht.
Hof-Pkw wird lukrativer
Die Zügel für den IAB will die Regierung auch an anderen Stellen lockern: Derzeit dürfen Sie diesen nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90 % in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze könnte auf 50 % sinken. Die Neuregelung soll auch für die Sonderabschreibung gelten, die bislang ebenfalls an die 90-%-Grenze geknüpft ist.
Durchläuft der Entwurf ohne Änderungen das Gesetzgebungsverfahren, dann wird künftig vor allem der Kauf eines Betriebs-Pkw interessanter. Denn diese werden zwar oft überwiegend für Hoffahrten genutzt. Die 90-%-Grenze können aber die wenigsten Landwirte einhalten.
Knackpunkt Gewinngrenze
In dem Entwurf sind allerdings auch ein paar schlechte Nachrichten enthalten:
Künftig sollen nur Betriebe einen IAB bilden dürfen, die eine Gewinngrenze von 125.000 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125.000 €). Da die Gewinne schwanken, bedeutet dies: In einem Jahr dürfen Sie den IAB bilden, in einem anderen nicht.
Personengesellschaften sollen künftig einen IAB nur dort steuerlich geltend machen können, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Neuregelung greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.
Gute Nachrichten für alle, die einen Investitionsabzugesbetrag (IAB) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2019/2020 bilden wollen: Möglicherweise dürfen Sie rückwirkend nicht nur 40 %, sondern sogar 50 % Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Bislang geht das allerdings nur aus einem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor, dem Bundestag und -rat noch zustimmen müssen. Warten Sie daher mit der Aufstellung des Abschlusses bzw. der Gewinnermittlung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis endgültige Klarheit herrscht.
Hof-Pkw wird lukrativer
Die Zügel für den IAB will die Regierung auch an anderen Stellen lockern: Derzeit dürfen Sie diesen nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90 % in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze könnte auf 50 % sinken. Die Neuregelung soll auch für die Sonderabschreibung gelten, die bislang ebenfalls an die 90-%-Grenze geknüpft ist.
Durchläuft der Entwurf ohne Änderungen das Gesetzgebungsverfahren, dann wird künftig vor allem der Kauf eines Betriebs-Pkw interessanter. Denn diese werden zwar oft überwiegend für Hoffahrten genutzt. Die 90-%-Grenze können aber die wenigsten Landwirte einhalten.
Knackpunkt Gewinngrenze
In dem Entwurf sind allerdings auch ein paar schlechte Nachrichten enthalten:
Künftig sollen nur Betriebe einen IAB bilden dürfen, die eine Gewinngrenze von 125.000 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125.000 €). Da die Gewinne schwanken, bedeutet dies: In einem Jahr dürfen Sie den IAB bilden, in einem anderen nicht.
Personengesellschaften sollen künftig einen IAB nur dort steuerlich geltend machen können, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Neuregelung greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.