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Investitionen: Künftig 50 % Sofortabzug?

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für das Jahressteuergesetz auf den Weg gebracht und will die Vorschriften für den Investitionsabzugsbetrag lockern.

Lesezeit: 2 Minuten

Gute Nachrichten für alle, die einen Investitionsabzugesbetrag (IAB) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2019/2020 bilden wollen: Möglicherweise dürfen Sie rückwirkend nicht nur 40 %, sondern sogar 50 % Sofortabzug für eine künftige Investition steuermindernd absetzen. Bislang geht das allerdings nur aus einem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor, dem Bundestag und -rat noch zustimmen müssen. Warten Sie daher mit der Aufstellung des Abschlusses bzw. der Gewinnermittlung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr bis endgültige Klarheit herrscht.

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Die Zügel für den IAB will die Regierung auch an anderen Stellen lockern: Derzeit dürfen Sie diesen nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu 90 % in Ihrem Betrieb nutzen. Diese Grenze könnte auf 50 % sinken. Die Neuregelung soll auch für die Sonderabschreibung gelten, die bislang ebenfalls an die 90-%-Grenze geknüpft ist.

Durchläuft der Entwurf ohne Änderungen das Gesetzgebungsverfahren, dann wird künftig vor allem der Kauf eines Betriebs-Pkw interessanter. Denn diese werden zwar oft überwiegend für Hoffahrten genutzt. Die 90-%-Grenze können aber die wenigsten Landwirte einhalten.

Knackpunkt Gewinngrenze

In dem Entwurf sind allerdings auch ein paar schlechte Nachrichten enthalten:

  • Künftig sollen nur Betriebe einen IAB bilden dürfen, die eine Gewinngrenze von 125.000 €/Wirtschaftsjahr nicht überschreiten (bislang Wirtschaftswert von 125.000 €). Da die Gewinne schwanken, bedeutet dies: In einem Jahr dürfen Sie den IAB bilden, in einem anderen nicht.
  • Personengesellschaften sollen künftig einen IAB nur dort steuerlich geltend machen können, wo das Wirtschaftsgut auch später angeschafft und eingesetzt werden soll: also entweder im Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) oder im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. Diese Neuregelung greift aber nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr 2020/2021.

Ralf Stephany, PARTA Steuerberatungsgesellschaft Bonn

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