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Jetzt geht´s unlauteren Handelspraktiken an den Kragen!

Die Europäische Kommission will mit einem Maßnahmenpaket unlautere Handelspraktiken gegenüber den landwirtschaftlichen Produzenten bekämpfen. Kommissar Phil Hogan will das Papier am 12. April vorstellen.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Europäische Kommission will mit einem Maßnahmenpaket unlautere Handelspraktiken gegenüber den landwirtschaftlichen Produzenten bekämpfen. Kommissar Phil Hogan will das Papier am 12. April vorstellen. Laut dem noch vertraulichen Entwurf soll den Landwirten in Europa dadurch ein „gerechter“ Anteil an der Wertschöpfungskette und auf diesem Weg ein insgesamt verbesserter Lebensstandard ermöglicht werden.


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Konkret ist unter anderem vorgesehen, dass es einem Käufer von verderblichen Lebensmitteln untersagt werden soll, seinem Lieferanten später als 30 Kalendertage nach Rechnungserhalt oder später als 30 Kalendertage nach dem Datum der Lieferung zu bezahlen. Ebenso soll es einem Abnehmer von verderblichen Waren untersagt werden, kurzfristig eine Bestellung zu stornieren, „ohne das dies von dem entsprechenden Lieferanten erwartet werden“ und dieser einen alternativen Abnehmer findet kann.


Dem Papier zufolge solle es außerdem in Zukunft nicht mehr erlaubt sein, einseitig die Bedingungen des Liefervertrags zu ändern, sofern dies nicht zuvor klar geregelt worden ist. Dies bezieht sich im Einzelnen auf die Häufigkeit der Lieferungen, den Zeitpunkt und das Volumen, auf die Qualitätsstandards und das Preisniveau.

 

Käufer für Verschwendung von Lebensmitteln selbst verantwortlich


Auch soll es dem Kommissionsentwurf nach nicht länger gestattet werden, dass ein Lieferant für die Verschwendung von Nahrungsmitteln bezahlt, die in den Räumlichkeiten des Käufers anfallen und die nicht auf Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind.


Zudem soll, sofern nicht vorab eindeutig vertraglich vereinbart, eine Rückgabe von nicht verkauften Produkten an den Lieferanten EU-weit nicht länger zulässig sein. Gleiches ist vorgesehen für die Erhebung von Listungsgebühren sowie für die Erstattung von Werbekosten beziehungsweise Marketingaktionen wie zum Beispiel Rabatte.


Für diese Anbieter soll das gelten:


Der Geltungsbereich der geplanten Rechtsvorschriften soll sich auf „kleine und mittlere Anbieter der Lebensmittelversorgungskette“ beschränken. Gedacht ist dabei an Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio Euro. Gelten sollen die Vorschriften aber wiederum nur dann, wenn die Produkte an Unternehmen verkauft werden, die über „klein und mittelgroß“ hinausgehen.

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