Die von der FDP-Bundestagsfraktion insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten der Tierrechtsorganisation PETA geforderte Änderung am steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht ist bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo gestoßen.
Die Liberalen fordern, Körperschaften grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen zu lassen, wenn deren Repräsentanten gegen geltende Strafgesetze verstoßen oder zu einem Rechtsbruch aufrufen. Führende Repräsentanten von PETA würden Straftaten wie Einbrüche in Viehställe legitimieren, heißt es in dem Antrag der FDP-Fraktion. Sie wirft PETA vor, unter dem Deckmantel des Tierschutzes ein Geschäftsmodell zum Einwerben von Spenden entwickelt zu haben.
Von den Rechtsexperten wird ein konkreter Handlungsbedarf indes nicht gesehen. Der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, betonte bei der Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses, dass sich Satzung und tatsächliche Geschäftsführung des gemeinnützigen Vereins innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung abspielen müssten. Aufrufe zu Straftaten, die Anstiftung dazu, die Beteiligung von Vereinsorganen oder eine kampagnenhafte Beteiligung von Mitgliedern seien Verstöße dagegen und könnten daher keine Gemeinnützigkeit begründen.
Dem widersprach allerdings Richter Ulf Buermeyer vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin indirekt, indem er die Aussage „Stalleinbrüche sind im Regelfall eine Straftat“ als „steile These“ bezeichnete. Es gebe die strafrechtliche Dogmatik der Rechtfertigung. Buermeyer verwies auf die Entscheidung eines Gerichts, das einen Stalleinbruch als Notstand bewertet habe. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Strafrecht und seine Anwendung durch die Gerichte seien in einer lebendigen Demokratie wünschenswert und förderungswürdig. Keinesfalls dürfe die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen an diesem Diskurs durch mögliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit unmöglich gemacht werden, mahnte der Jurist.