Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, sollen auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden können. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vor, den das Bundeskabinett gestern beschlossen hat und mit dem die Regierung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften umsetzt.
Das betroffene Grundstück soll durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen aus ethischen Gründen für befriedet erklärt werden können. Diese ethischen Motive sollen vom Grundeigentümer glaubhaft gemacht werden müssen.
Die Befriedung hat zur Folge, dass die betreffende Fläche grundsätzlich nicht mehr bejagt werden darf. Die Behörde soll bei ihrer Entscheidung neben den Interessen des Antragstellers auch verschiedene Allgemeinwohlbelange sowie die Interessen betroffener Dritter wie insbesondere der Land- und Forstwirtschaft gegeneinander abwägen müssen. Vor ihrer Entscheidung soll die Behörde eine Anhörung unter Einbeziehung aller Betroffenen durchführen müssen. Dabei sollen auch die Jagdgenossenschaft, die Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, der Jagdbeirat sowie Träger öffentlicher Belange ihre Positionen darlegen können. Flankierende Regelungen enthält der Entwurf zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht.
Staatssekretär Peter Bleser erklärte, dass die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf schnellstmöglich das Jagdgesetz in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention bringen wolle. Deshalb beschränke sich der eilbedürftige Gesetzentwurf auf die Umsetzung notwendiger Vorschriften.
Der Referentenentwurf hatte dagegen auch ein grundsätzliches Fütterungs- und ein Medikamentenverabreichungsverbot für Wildtiere sowie eine Anpassung der herbstlichen Jagdzeit für Rehböcke enthalten. Diese Punkte wurden jedoch aus der Vorlage genommen. Keinen Zweifel ließ Bleser daran, „dass zur Regulierung einer angemessenen Wildpopulation durch Jagdausübung das bewährte Reviersystem beibehalten wird”. (AgE)
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