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Corona Hilfen

Kabinett billigt Steuererleichterungen wegen der Coronakrise

Das Bundeskabinett hat heute die befristete Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie beschlossen. Hinzu kommen weitere steuerliche Hilfen für Unternehmen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute mit dem Corona-Steuerhilfegesetz weitere Erleichterungen für die Wirtschaft verabschiedet. Es sieht unter anderem eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 7% vor, heißt es dazu beim Bundesfinanzministerium. Die Mehrwertsteuersenkung von bisher 19% gilt nur für Speisen, die in einen Restaurant oder Café verzehrt werden. Getränke sind von der Regelung ausgenommen.

Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 gelten. Das Bundesfinanzministerium legt Wert darauf, dass die Senkung befristet ist. „Denn sie ist als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht, damit Gastronomiebetriebe schnell wieder aus eigener Kraft wirtschaften können“, heißt es in der Begründung dazu vom BMF. Bundestag und Bundesrat müssen der Steuersenkung aber auch noch zustimmen.

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Öffnen werden erste Gastronomie Betriebe wohl ab dem 9. Mai wieder können. Die Wirtschaftsminister der Länder streben unter Auflagen in einem Korridor vom 9. bis 22. Mai eine bundesweite kontrollierte Öffnung des Gastgewerbes an. Darauf verständigten diese sich am Dienstagabend. Für touristische Beherbergungen wird eine Öffnung danach bis Ende Mai angepeilt.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz hat das Bundeskabinett heute außerdem weitere steuerliche Hilfen für Unternehmen verabschiedet. Dazu zählen:

Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld soll laut dem Beschluss des Kabinetts bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Auch diese Maßnahme ist befristet und zwar bis 31. Dezember 2020. Beim Kurzarbeitergeld bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Wenn Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufstocken ist dies damit nun steuerfrei.

Liquiditätshilfen und Erstattung von Steuervorauszahlungen

Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können. Unternehmen können laut dem Beschluss ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr.

Stundung von Steuerzahlungen

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Hierzu muss bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag gestellt werden.

Steuerfreie Bonuszahlungen an Beschäftigte

Wenn Arbeitgeber in der Coronakrise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen wollen, gibt es laut dem heutigen Beschluss ebenfalls Steuererleichterungen. Laut dem Bundesfinanzministerium sind solche Zahlungen bis zu 1.500 € in diesem Jahr steuerfrei. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

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