Agraranträge
Kein Vorschuss an Agrarzahlungen in Deutschland
Wegen der Corona-Pandemie soll es in Deutschland keine vorgezogenen Agrarzahlungen geben. Bund und Länder einigen sich aber auf weniger Kontrollen.
Die Agrarminister von Bund und Ländern halten wegen der Corona-Pandemie Erleichterungen im Vollzug und bei der Kontrolle von EU-Agrarförderungen für notwendig, damit die EU-Mittel rechtzeitig und wie gewohnt sowie ohne Einschränkungen oder Verzögerungen ausgezahlt werden können.
Auf die die von der EU-Kommission erlaubte Auszahlung von Vorschüssen im Herbst verzichten sie aber. „Eine Abweichung vom gewohnten Auszahlungstermin durch Vorschusszahlungen wird abgelehnt, da aufgrund der Personalknappheit Schlusszahlungen verzögert und das Antragsverfahren für das nächste Jahr beeinträchtigt würde“, heißt es dazu im Protokoll der Agrarministerkonferenz vom Freitag. Somit wird wohl auch 2020 die vollständige Auszahlung der Direktzahlungen Ende Dezember erfolgen.
Damit sowohl Antrags- als auch Auszahlungstermine auch unter den derzeitigen Bedingungen sichergestellt werden können, bitten die Länderagrarminister den Bund jedoch, Erleichterungen bei der Kontrollen zu erreichen. Dazu zählen:
- Die Absenkung der Kontrollquote für Kontrolltätigkeiten mit Kontakt zum Begünstigten und niedrigere Mindestkontrollsätze bei den Vor-Ort-Kontrollen;
- Die Ermöglichung von Auszahlungen, auch wenn die betreffenden Kontrollen noch nicht abgeschlossen sind (dies gilt insbesondere für noch nicht durchgeführte Kontrollen vor Ort);
- Eine möglichst breite Anerkennung alternativer Nachweise und Dokumentationen bzw. die Sicherstellung der Praktikabilität.
Trotz Coronakrise muss der Gemeinsame Antrag am 15. Mai 2020 abgegeben sein. Die Bundesländer haben sich gegen eine von der EU-Kommission erlaubte Verschiebung der Antragsfrist bis zum 15. Juni ausgesprochen, da dies die Auszahlung der Direktzahlungen zum Jahresende in Frage stellen würde. Nur bei einer "einzelfallbezogenen Einstufung von Beschränkungen durch die Coronakrise als Folge von höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstand" kann der Antrag bis zu 25 Kalendertage verspätet abgegeben werden, ohne dass es zu Sanktionen kommt. Dazu zählt zum Beispiel eine Erkrankung oder Quarantäne des Landwirts oder Beraters.
Bis zum 2. Juni sind allerdings noch sanktionsfreie Änderungen und Nachmeldungen bei fristgerecht eingereichten Anträgen möglich.
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